Rz. 100a

Mit Wirkung ab Vz 2014[1] (Rz. 20a und Rz. 40) wurden die bis dahin in § 52 Abs. 24c EStG enthaltenen Regelungen ohne inhaltliche Änderung in den neu eigefügten § 10a Abs. 6 EStG übernommen. Die Regelungen waren ursprünglich durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. 8.4.2010 (Rz. 11) ins Gesetz aufgenommen worden. Durch die Beschränkung des Kreises der Förderberechtigten in § 10a EStG auf die in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten ab dem Vz 2010, musste für die bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls förderberechtigten Personen, welche als unbeschränkt Stpfl. Pflichtmitglieder in einem ausl. gesetzlichen Alterssicherungssystem waren, eine Bestandsschutzregelung getroffen werden.[2] Betroffen von dieser Regelung dürften vor allem sog. Grenzgänger sein, die in einem anderen Staat einer dort zur Pflichtmitgliedschaft in einem gesetzlichen Alterssicherungssystem führenden Beschäftigung nachgehen, wegen des Wohnsitzes in Deutschland aber im Inland unbeschränkt stpfl. bleiben. Bei diesem Personenkreis wird die bisherige Begünstigung aufrecht erhalten, wenn die Pflichtmitgliedschaft im ausl. gesetzlichen Alterssicherungssystem vor dem 1.1.2010 begründet und auch der Altersvorsorgevertrag vor diesem Datum abgeschlossen worden ist. Es genügt nicht, wenn der Stpfl. zwar einen solchen Vertrag beitragsfrei unterhält, die Beiträge aber auf einen erst nach dem Stichtag abgeschlossenen weiteren Vertrag leistet.[3]

Der BFH hat in einem Fall, in dem die Pflichtmitgliedschaft im ausl. gesetzlichen Alterssicherungssystem erst im November 2010 begründet wurde, einen Anspruch auf Altersvorsorgezulage abgelehnt.[4]

[1] G. v. 25.7.2014, BGBl I 2014, 1266.
[2] BT-Drs. 17/506, 26f.
[4] BFH v. 24.8.2016, X R 11/15, BFH/NV 2017, 300; verfassungsrechtliche oder unionsrechtliche Bedenken sah der BFH nicht.

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