Rz. 32

Nach § 1 Abs. 2 EStG unterliegen der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht deutsche Staatsangehörige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, also Personen, die nicht schon nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt stpfl. sind. Dies sind deutsche öffentliche Auslandsbedienstete sowie die zu ihrem Haushalt zählenden Personen. Hinzukommen für die erweiterte beschr. Steuerpflicht muss kumulativ,

  • dass der deutsche Staatsangehörige zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis steht, und
  • dass er dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse bezieht, und
  • dass er vom Staat des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts nicht zur unbeschränkten ESt-Pflicht (sondern lediglich in einem der beschr. ESt-Pflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen) herangezogen wird.

Die erweiterte beschr. Steuerpflicht gilt auch für die zum Haushalt der genannten deutschen Staatsangehörigen zählenden Personen, wenn sie

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, oder, wenn dies nicht der Fall ist,
  • entweder keine Einkünfte beziehen, oder
  • nur im Inland einkommensteuerpflichtig sind.

Zweck der Vorschrift ist, bei den sog. Auslandsbeamten die Nachteile der beschr. Steuerpflicht und andererseits das Entstehen unbesteuerter Einkünfte zu vermeiden.[1]

 

Rz. 33

Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht für den Stpfl. selbst tritt nur ein, wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Dies richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz[2]. Die deutsche Staatsangehörigkeit kann erworben werden durch Geburt, Erklärung, durch Annahme als Kind, durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG), durch die Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit sowie durch Einbürgerung. Die deutsche Staatsangehörigkeit braucht nicht die einzige Staatsangehörigkeit zu sein; erfasst werden auch Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit.

Das Merkmal der deutschen Staatsangehörigkeit kann für den Stpfl. selbst nicht ersetzt werden. Insbesondere genügt Staatenlosigkeit oder Staatsangehörigkeit eines zur EU oder EWR gehörenden Staates nicht.

Zur Staatsangehörigkeit des Haushaltsangehörigen vgl.Rz. 37.

 

Rz. 34

Der Stpfl. muss ein Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts unterhalten.

Der Begriff des Dienstverhältnisses ist entsprechend dem LSt-Recht weit auszulegen. Es gilt § 1 Abs. 1 S. 1 LStDV, wonach Arbeitnehmer in einem Dienstverhältnis stehen, die in einem öffentlichen oder privaten Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren. Ein Dienstverhältnis ist nach § 1 Abs. 2 LStDV anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber geleitet wird oder verpflichtet ist, dessen Weisungen zu folgen. Das Dienstverhältnis muss zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts bestehen. Das sind alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen Rechts, also Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, Berufskammern, Universitäten, Rundfunk- und Fernsehanstalten. Da die juristische Person inländisch sein muss, kommen internationale Vereinigungen nicht in Betracht. Deshalb fallen deutsche Bedienstete der UN, einer ihrer Unterorganisationen oder der EU nicht unter diese Vorschrift.[3] Ebenfalls nicht unter diese Vorschrift fallen Mitarbeiter des Goethe-Instituts, das als privatrechtlicher Verein keine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.[4]

Das Dienstverhältnis zu der juristischen Person kann öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Art sein, sodass neben Beamten auch Angestellte und Arbeiter unter diese Vorschrift fallen können.

Die bloße Tatsache, dass eine inländische öffentliche Kasse den Arbeitslohn oder einen Teil davon entrichtet, spricht allein noch nicht für ein entsprechendes Dienstverhältnis; es kann sich auch um Zahlungen auf ein zu einem Dritten bestehendes Arbeitsverhältnis handeln.[5]

 

Rz. 35

Für die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG genügt jedoch das Bestehen eines Dienstverhältnisses zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht. Es muss hinzukommen, dass der Stpfl. Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse bezieht. Zum Begriff des Arbeitslohns (§ 2 LStDV; § 19 EStG Rz. 73ff.). Eine inländische öffentliche Kasse ist die Kasse einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts. D. h. die Kasse muss einer Dienstaufsicht unterstellt sein und von der öffentlichen Hand kontrolliert werden.[6] Die Kasse muss nicht der gleichen juristischen Person angehören, zu der das Dienstverhältnis besteht. Arbeitslohn liegt aber nur vor, wenn die Zahlung aufgrund des Dienstverhältnisses von einer öffentlichen Kasse an den deutschen Staatsangehörigen geleistet wird. Auch wenn die Zahlung nach dem Gesetzeswortlaut mit Rücksicht auf ein Dien...

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