Rz. 14

Die zivilrechtlichen Grundlagen für eine Mehrzahl der im UmwStG geregelten Anweisungen zur Umstrukturierung von Unternehmen finden sich im Umwandlungsgesetz (UmwG), welches am 1.1.1995 in Kraft getreten ist.[1]  Das UmwG regelt in § 1 Abs. 1 Nr. 13 UmwG die zivilrechtliche Überführung eines Betriebs von einer Rechtsform in eine andere ohne Abwicklung und Liquidation im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Dazu gehören die Verschmelzung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 2 – § 122m UmwG[2]), die Spaltung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 123§ 173 UmwG), sowie die Vermögensübertragung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 174§ 189 UmwG). § 1 Abs. 1 Nr. 4 UmwG i. V. m. § 190304 UmwG regelt den Formwechsel ohne Vermögensübertragung, in dessen Zusammenhang der Rechtsträger lediglich sein Rechtskleid unter Wahrung der zivilrechtlichen Identität ändert. Die Aufzählung der im UmwG geregelten Umwandlungsarten ist abschließend.[3]  So sind z. B. Umwandlungen im Wege der Einzelrechtsnachfolge (z. B. die Einbringung nach § 20 UmwStG) im UmwG nicht geregelt. Diese sowie auch die An- und Abwachsung (§ 738 BGB) sind nach der amtlichen Begründung des UmwBerG jedoch ebenfalls anerkannt.[4]

 

Rz. 15

Umgekehrt sind im UmwStG nicht alle im UmwG geregelten Umwandlungen enthalten. So sind die Spaltung von Personengesellschaften, der Formwechsel zwischen Körperschaften und zwischen Personengesellschaften nur im UmwG, nicht aber im UmwStG geregelt. Die Verschmelzung oder Spaltung einer Kapitalgesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge sowohl im UmwG als auch im UmwStG geregelt. Ebenfalls geregelt ist die Ausgliederung, die Vermögensübertragung und der Formwechsel von einer Körperschaft in eine Personengesellschaft und umgekehrt. Die Einbringung eines Betriebs sowie der Anteilstausch sind im Wege der Einzelnachfolge ausschließlich im UmwStG geregelt, sodass in diesen Fällen der Anwendungsbereich des UmwStG über den des UmwG hinausgeht.[5]

[1] Umwandlungsgesetz (UmwG) v. 28.10.1994, BGBl I 1994, 3210.
[2] § 122m UmwG wurde eingeführt durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19.12.2018, BGBl I 2018, 2694.
[3] Stengel, in Haritz/Menner, Einführung A, Rz. 8.
[4] Siehe dazu den Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des UmwG (UmwBerG), BT-Drs. 12/6699, 80; Möhlenbrock, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, UmwStG, Einführung, Rz. 8.
[5] Brähler, Umwandlungssteuerrecht, 10. Aufl., S. 30.

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