Rz. 17

Die Kapitalgesellschaft hat das Vermögen in ihrer Übertragungsbilanz grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 9 S. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 S. 1 UmwStG). Pensionsrückstellungen sind mit dem sich aus § 6a EStG ergebenden Wert zu bewerten (§ 9 S. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 S. 2 UmwStG). Liegen die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 S. 1 UmwStG vor und wird ein entsprechender Antrag gestellt, erfolgt der Ansatz des übergehenden Vermögens mit dem Buchwert oder einem unterhalb des gemeinen Werts liegenden Zwischenwert. Ein etwaiger Übertragungsgewinn unterliegt als laufender Gewinn der KSt und der GewSt (§ 18 Abs. 1 S. 1 UmwStG). Keine Anwendung findet § 3 Abs. 3 UmwStG.[1] Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Formwechsel stehen, sind bei der Kapitalgesellschaft als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben anzusehen.[2]

 

Rz. 18

Die übernehmende Personengesellschaft führt die Buchwerte aus der Übertragungsbilanz der übertragenden Körperschaft in ihrer Eröffnungsbilanz fort (§ 9 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 1 UmwStG). Die übernehmende Personengesellschaft tritt grundsätzlich in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein (§ 9 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 UmwStG). Zu beachten ist insbesondere § 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG. Beim Formwechsel kann es mangels unterschiedlicher Rechtsträger nicht zu einem Übernahmefolgegewinn nach § 6 Abs. 1 UmwStG kommen.[3] Möglich ist aber ein Übernahmefolgegewinn nach § 6 Abs. 2 UmwStG.[4] Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Kapitalgesellschaft eine Forderung oder Verbindlichkeit hat und der Schuldner bzw. Gläubiger mit der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister Gesellschafter der Personengesellschaft wird. Die Bildung einer den Gewinn mindernden Rücklage ist in diesen Fällen ebenfalls möglich.

 

Rz. 19

Für Gesellschafter, deren Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft steuerverstrickt sind, ist ein Übernahmeergebnis zu ermitteln (§ 9 S. 1 i. V. m. §§ 4 Abs. 47, 5 UmwStG). Des Weiteren werden für alle Gesellschafter der formgewechselten Kapitalgesellschaft Bezüge nach § 7 UmwStG ermittelt (§ 9 S. 1 i. V. m. § 7 UmwStG).

 

Rz. 19a

Besonderheiten gelten beim Formwechsel einer KGaA in eine Personengesellschaft. Für die persönlich haftenden Gesellschafter der KGaA stellt der Formwechsel eine Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft dar. Es gilt § 24 UmwStG.[5] Anders ist dies hinsichtlich der Kommanditaktionäre. Insoweit finden über § 9 S. 1 UmwStG die §§ 3 bis 8 UmwStG Anwendung (Rz. 1).[6]

[1] Birkemeier, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 9 UmwStG Rz. 34.
[2] Anissimov, in Lademann, UmwStG, 3. Aufl. 2022, § 9 UmwStG Rz. 18.
[3] Anissimov, in Lademann, UmwStG, 3. Aufl. 2022, § 9 UmwStG Rz. 22; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 9 UmwStG Rz. 36.
[4] BFH v. 8.12.1982, I R 9/79, BStBl II 1983, 570; Anissimov, in Lademann, UmwStG, 3. Aufl. 2022, § 9 UmwStG Rz. 22; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 9 UmwStG Rz. 37.
[5] Anissimov, in Lademann, UmwStG, 3. Aufl. 2022, § 9 UmwStG Rz. 14; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 9 UmwStG Rz. 44.
[6] Anissimov, in Lademann, UmwStG, 3. Aufl. 2022, § 9 UmwStG Rz. 14; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 9 UmwStG Rz. 44.

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