Rz. 58

Der auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangene Betrieb muss innerhalb von 5 Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag entweder in eine Kapitalgesellschaft eingebracht oder ohne triftigen Grund veräußert oder aufgegeben worden sein. Unter dem übergegangenen Betrieb ist grundsätzlich das gesamte im Rahmen der Verschmelzung auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangene Vermögen zu verstehen.

 

Rz. 59

Der Begriff des Betriebs i. S. d. § 6 Abs. 3 S. 1 UmwStG ist ebenso auszulegen wie der Begriff des Betriebs i. S. d. § 16 EStG. Ausreichend für die Übertragung des Betriebs ist die Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen. Hierbei muss es sich um die wesentlichen Betriebsgrundlagen des übergegangenen Betriebs handeln. Hat sich der übergegangene Betrieb beim übernehmenden Rechtsträger zwischenzeitlich vergrößert oder verkleinert, gilt § 6 Abs. 3 UmwStG nur dann, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung das übergegangene Vermögen mit dem bei der Verschmelzung auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangenen Vermögen identisch ist.[1] Geht das übergehende Vermögen beim übernehmenden Rechtsträger in einem Gesamtbetrieb auf, findet § 6 Abs. 3 UmwStG nur Anwendung, wenn der übernehmende Rechtsträger den gesamten Betrieb veräußert, aufgibt oder einbringt. [2] Für den Begriff der Wesentlichkeit gilt im Fall der Einbringung, Veräußerung oder Aufgabe die funktionale und quantitative Betrachtungsweise i. S. d. § 16 EStG.[3]

 

Rz. 60

Die Übertragung nur eines Teilbetriebs wird, wenn der übergegangene Betrieb aus mehreren Teilbetrieben besteht, nicht von § 6 Abs. 3 S. 1 UmwStG erfasst.[4]

 

Rz. 61

Einem Betrieb i. S. d. § 6 Abs. 3 S. 1 UmwStG lässt sich ein Mitunternehmeranteil nicht gleichstellen.[5] Entsprechendes gilt, wenn sämtliche Mitunternehmer ihre Anteile an der übernehmenden Personengesellschaft innerhalb der Fünfjahresfrist einbringen, veräußern oder aufgeben.[6] Zum einen widerspricht dies dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung. Zum anderen unterscheidet das UmwStG streng zwischen Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen. Eine entsprechende Differenzierung fehlt aber in § 6 Abs. 3 S. 1 UmwStG.

[1] Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 6 UmwStG Rz. 37.
[2] Martini, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 6 UmwStG Rz. 221.
[3] BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 06.09; Martini, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 6 UmwStG Rz. 218; a. A. Pung/Werner, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 6 UmwStG Rz. 40; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 6 UmwStG Rz. 36; Birkemeier, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 6 UmwStG Rz. 102.
[4] BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 06.09; Pung/Werner, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 6 UmwStG Rz. 40.
[5] BFH v. 13.12.1989, I R 118/87, BStBl II 1990, 474; Birkemeier, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 6 UmwStG Rz. 59.
[6] Behrendt, in Haase/Hofacker, UmwStG, 3. Aufl. 2021, § 6 UmwStG Rz. 39; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 6 UmwStG Rz. 38; a. A. BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 06.09; Pung/Werner, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 6 UmwStG Rz. 40; Martini, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 6 UmwStG Rz. 214.

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