Rz. 55
§ 6 Abs. 3 UmwStG stellt eine Missbrauchsverhinderungsvorschrift dar.[1] Die Möglichkeit der Bildung einer den Gewinn mindernden Rücklage für den Übernahmefolgegewinn entfällt nach § 6 Abs. 3 S. 1 UmwStG rückwirkend, wenn der übernehmende Rechtsträger den auf ihn übergegangenen Betrieb innerhalb von 5 Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag in eine Kapitalgesellschaft einbringt oder ohne triftigen Grund veräußert oder aufgibt. Die nach § 6 Abs. 1 bzw. 2 UmwStG gebildete Rücklage ist mit der Folge einer nachträglichen Gewinnerhöhung rückgängig zu machen. Bereits erteilte Steuer-, Steuermess-, Freistellungs- und Feststellungsbescheide sind nach § 6 Abs. 3 S. 2 UmwStG zu ändern, soweit sie auf der Anwendung von § 6 Abs. 1 bzw. 2 UmwStG beruhen. Die Steuerbegünstigung wird rückwirkend auf den Zeitpunkt des steuerlichen Übertragungsstichtags versagt.
Rz. 56
Bei § 6 Abs. 3 UmwStG handelt es sich um eine besondere Missbrauchsverhinderungsvorschrift. Sie geht der allgemeinen Regelung in § 42 AO vor. Liegen die Voraussetzungen von § 6 Abs. 3 UmwStG nicht vor, kann § 42 AO nach § 42 Abs. 1 S. 3 i. V. m. Abs. 2 AO Anwendung finden. Dabei sind bei der Prüfung des Vorliegens eines Missbrauchs i. S. d. § 42 AO diejenigen Wertungen des Gesetzgebers, die den von ihm geschaffenen einzelsteuergesetzlichen Vorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehungen zugrunde liegen, zu berücksichtigen.[2]
Rz. 57
Bezüglich grenzüberschreitender Verschmelzungen verstößt § 6 Abs. 3 S. 1 UmwStG gegen die Fusionsrichtlinie.[3] Art. 15 FRL regelt abschließend die Gründe für eine Versagung der steuerlichen Vorteile der von ihr erfassten grenzüberschreitenden Umwandlungen. Damit ist die pauschale Unterstellung eines Missbrauchs in den in § 6 Abs. 3 UmwStG genannten Fällen nicht vereinbar.[4] Bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen gilt dann § 42 AO.[5]
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