Rz. 53

Voraussetzung für die Anwendung von § 6 Abs. 2 S. 1 UmwStG ist nach § 6 Abs. 2 S. 2 UmwStG, dass im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in ein öffentliches Register eine Beteiligung des Gesellschafters an der übernehmenden Personengesellschaft besteht, wobei allerdings – insoweit liegt eine sprachliche Ungenauigkeit vor – auf den Zeitpunkt der jeweiligen Eintragung des Umwandlungsvorgangs abzustellen ist.[1] Damit gilt § 6 Abs. 2 UmwStG auch für Gesellschafter, die nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag und vor der Registereintragung der Verschmelzung in die übernehmende Personengesellschaft eingetreten sind.[2] Für Gesellschafter, die im Rückwirkungszeitraum aus der übernehmenden Personengesellschaft ausscheiden, gilt § 6 Abs. 2 S. 1 UmwStG nicht.[3]

 

Rz. 54

Voraussetzung für die Anwendung von § 6 Abs. 2 UmwStG ist nicht, dass die Gesellschafter auch an der übertragenden Körperschaft beteiligt waren.[4] Damit ist ein Übernahmefolgegewinn auch bei Gesellschaftern möglich, die zwar an der Verschmelzung nicht teilgenommen haben, die aber im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das öffentliche Register an der übernehmenden Personengesellschaft beteiligt sind.

[1] Martini, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 6 UmwStG Rz. 205.
[2] Birkemeier, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 6 UmwStG Rz. 95.
[3] Birkemeier, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 6 UmwStG Rz. 95; Pung/Werner, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 6 UmwStG Rz. 37.
[4] Birkemeier, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 6 UmwStG Rz. 97; Pung/Werner, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 6 UmwStG Rz. 37.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge