Rz. 52

Wird eine Körperschaft auf eine Personengesellschaft verschmolzen, geht die Pensionszusage, die die übertragende Körperschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt hat, grundsätzlich auf die übernehmende Personengesellschaft über und ist von dieser in ihrer Gesamthandsbilanz fortzuführen. Besteht das Dienstverhältnis fort, hat die übernehmende Personengesellschaft die von der Körperschaft mit dem Teilwert nach § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 EStG in ihrer Schlussbilanz angesetzte Pensionsrückstellung weiterhin nach § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 EStG zu bewerten.[1] Hinsichtlich der Pensionsrückstellung entsteht kein Übernahmefolgegewinn i. S. d. § 6 UmwStG. Auch kommt die Bildung eines Ausgleichspostens im Sonderbetriebsvermögen des pensionsberechtigten Mitunternehmers nicht in Betracht.[2]

 

Rz. 52a

Ein Übernahmefolgegewinn entsteht nicht, wenn die Zuführung zu einer überhöhten Pensionsrückstellung nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG dem Einkommen der übertragenden Körperschaft als verdeckte Gewinnausschüttung hinzugerechnet worden ist.[3]

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