Rz. 28

Die Konfusion vollzieht sich eine logische Sekunde nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag.[1] Vor diesem Hintergrund sind Forderungen und Verbindlichkeiten der übertragenden Körperschaft gegen den übernehmenden Rechtsträger noch in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft auszuweisen. Die entsprechenden Ansätze hat der übernehmende Rechtsträger nach § 4 Abs. 1 S. 1 UmwStG fortzuführen. Folge der Konfusion kann ein Übernahmefolgegewinn oder -verlust sein. Zu berücksichtigen ist der Übernahmefolgegewinn bzw. -verlust in dem Wirtschaftsjahr, in dem die logische Sekunde liegt.[2] Fällt der steuerliche Übertragungsstichtag mit dem Bilanzstichtag des übernehmenden Rechtsträgers zusammen, entsteht der Übernahmefolgegewinn bzw. -verlust noch in dem Wirtschaftsjahr, das mit diesem Bilanzstichtag abschließt.[3]

 

Rz. 28a

Lag der durch Konfusion erlöschenden Verbindlichkeit eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG zugrunde und ist diese bei der übertragenden Körperschaft durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung korrigiert worden, kommt es beim übernehmenden Rechtsträger vor dem Hintergrund der Vermeidung einer doppelten Besteuerung nicht zu einem Übernahmefolgegewinn.[4]

 

Rz. 29

Die Beteiligungsverhältnisse sowohl an der übertragenden Körperschaft als auch an der übernehmenden Personengesellschaft wirken sich auf die Höhe des Übernahmefolgegewinns nicht aus.[5] Der Übernahmefolgegewinn ist auch dann in voller Höhe anzusetzen, wenn am steuerlichen Übertragungsstichtag nicht alle Anteile an der übertragenden Körperschaft zum Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers gehören. § 4 Abs. 4 S. 3 UmwStG, demzufolge bei der Ermittlung des Übernahmegewinns oder -verlusts der Wert der übergegangenen Wirtschaftsgüter außer Ansatz bleibt, soweit er auf Anteile an der übertragenden Körperschaft entfällt, die am steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zum Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers gehören, gilt insoweit nicht.[6]

 

Rz. 30

Der Übernahmefolgegewinn ist kein Teil des Übernahmeergebnisses i. S. d. § 4 Abs. 4 bis 7 UmwStG.[7] Folglich kommt weder eine Verrechnung von Übernahmefolgegewinn und Übernahmeergebnis in Betracht noch gilt für den Übernahmefolgeverlust § 4 Abs. 6 UmwStG.[8] Ebenfalls keine Geltung hat § 4 Abs. 7 UmwStG für den Übernahmefolgegewinn.

 

Rz. 31

Erlöschen mehrere Forderungen und Verbindlichkeiten durch Konfusion, ist insgesamt nur ein einheitlicher Übernahmefolgegewinn bzw. -verlust zu ermitteln.[9]

 

Rz. 32

Der Übernahmefolgegewinn stellt bei dem übernehmenden Rechtsträger einen laufenden Gewinn dar.[10] Ein Übernahmefolgeverlust fällt nicht unter den Anwendungsbereich von § 6 UmwStG. § 6 UmwStG gewährt nur die Möglichkeit, einen Übernahmefolgegewinn zur Vermeidung unbilliger Härten auf bis zu 3 Wirtschaftsjahre zu verteilen. Der Übernahmefolgeverlust mindert unmittelbar den laufenden Gewinn bzw. erhöht den laufenden Verlust des übernehmenden Rechtsträgers.[11]

 

Rz. 33

Nach § 18 Abs. 1 S. 1 UmwStG unterliegt der Übernahmefolgegewinn der GewSt, sofern diese nach den allgemeinen gewerbesteuerlichen Regelungen anfällt. § 18 Abs. 2 UmwStG stellt nur den Übernahmegewinn, nicht aber den Übernahmefolgegewinn von der GewSt frei. Die Steuerermäßigung nach § 35 EStG ist anzuwenden.[12] Die Neutralisierung des Übernahmefolgegewinns durch die Rücklagenbildung nach § 6 Abs. 1 S. 1 UmwStG hat Auswirkungen auch auf die GewSt. Gleiches gilt für deren Auflösung.[13]

 

Rz. 34

Entsteht der Übernahmefolgegewinn in der Gesamthandsbilanz der übernehmenden Personengesellschaft, ist er als laufendes Ergebnis nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufzuteilen. Entsteht er in einer Sonderbilanz der übernehmenden Personengesellschaft, ist er dem jeweiligen Gesellschafter zuzurechnen. Entsprechendes gilt für einen Übernahmefolgeverlust.[14]

[2] Martini, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 6 UmwStG Rz. 38.
[3] Martini, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 6 UmwStG Rz. 39; Birkemeier, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 6 UmwStG Rz. 75.
[4] BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 06.01; Behrendt, in Haase/Hofacker, UmwStG, 3. Aufl. 2021, § 6 UmwStG Rz. 16.
[5] Pung/Werner, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 6 UmwStG Rz. 23; Martini, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 6 UmwStG Rz. 36.
[6] BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 06.02; Pung/Werner, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 6 UmwStG Rz. 23.
[7] BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 06.02; Pung/Werner, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 6 UmwStG Rz. 16.
[8] BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 06.02; Pung/Werner, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 6 UmwStG Rz. 16.
[9] Birkemeier, in Rödder/Herlin...

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