Rz. 211

Ein Übernahmeverlust, der auf eine natürliche Person als Mitunternehmer der übernehmenden Personengesellschaft oder als übernehmenden Rechtsträger entfällt, wird nach § 4 Abs. 6 S. 4 UmwStG bis zur Höhe von 60 %, höchstens jedoch i. H. v. 60 % der Bezüge i. S. d. § 7 UmwStG, berücksichtigt.[1] Ein darüber hinausgehender Übernahmeverlust bleibt nach § 4 Abs. 6 S. 4 UmwStG außer Ansatz. § 4 Abs. 6 S. 3, 4 UmwStG ist auch anzuwenden, wenn die natürliche Person an der übertragenden Körperschaft nicht unmittelbar, sondern mittelbar über eine Personengesellschaft beteiligt ist (Rz. 209).

 

Rz. 212

Handelt es sich um von § 3 Nr. 40 S. 3, 4 EStG erfasste Anteile, gilt § 4 Abs. 6 S. 5 UmwStG mit der Folge, dass der Übernahmeverlust bis zur Höhe der Bezüge i. S. d. § 7 UmwStG zu berücksichtigen ist. Soweit der Übernahmeverlust höher ist als die Bezüge i. S. d. § 7 UmwStG, erfolgt kein Abzug. Sind nur einige und nicht sämtliche Anteile von § 3 Nr. 40 S. 3, 4 EStG betroffen, ist eine anteilsbezogene Betrachtung erforderlich. In diesen Fällen sind die Bezüge nach § 7 UmwStG nach dem Verhältnis der Nennwerte auf die jeweiligen Anteile aufzuteilen.

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