Rz. 200

Bei einem Forderungsverzicht sind die entsprechenden Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers in der steuerlichen Schlussbilanz nicht mehr auszuweisen. Dies gilt auch bei einem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein. Allerdings geht in diesen Fällen die bedingte Verpflichtung aus dem Forderungsverzicht mit Besserungsschein auf den übernehmenden Rechtsträger über. Tritt der Besserungsfall ein, hat bei diesem ein erneuter Ausweis der Verbindlichkeit zu erfolgen.[1]

 

Rz. 201

Entsprechendes gilt bei einem Forderungsverzicht durch einen Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person. Hinsichtlich des nicht werthaltigen Teils der Verbindlichkeit kommt es zu einem Ertrag beim übertragenden Rechtsträger und hinsichtlich des werthaltigen Teils zu einer verdeckten Einlage. Die verdeckte Einlage führt bei dem Gesellschafter zu nachträglichen Anschaffungskosten hinsichtlich der Beteiligung.[2] Die erhöhten Anschaffungskosten sind bei der Ermittlung des Übernahmeergebnisses zu berücksichtigen.[3]

[1] Möhlenbrock/Werner/Pung, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 3 UmwStG Rz. 154; Birkemeier, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 3 UmwStG Rz. 131; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 3 UmwStG Rz. 124; § 4 UmwStG Rz. 66.

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