Rz. 173

Bei einer Hinausverschmelzung ist der übertragende Rechtsträger eine deutsche Körperschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland. Übernehmender Rechtsträger ist eine im Ausland ansässige Personengesellschaft.

 

Rz. 174

Bezüglich der Wirtschaftsgüter, die im Rahmen einer deutschen Betriebsstätte steuerverhaftet bleiben, liegen die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 S. 1 UmwStG vor. Buch- oder Zwischenwerte können angesetzt werden. Unerheblich in diesem Zusammenhang ist auch der Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Bei inl. Immobilienvermögen ist § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG zu beachten.

 

Rz. 175

Sofern Deutschland im Hinblick auf das ausl. Betriebsstättenvermögen der übertragenden Körperschaft die Anrechnungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anwendet, wird, soweit an der übernehmenden ausl. Personengesellschaft keine in Deutschland ansässigen Gesellschafter beteiligt sind, das deutsche Besteuerungsrecht beschränkt bzw. ausgeschlossen. Vor der Verschmelzung unterlagen die ausl. Betriebsstätteneinkünfte unter Anrechnung der ausl. Steuer auf der Ebene der übertragenden Körperschaft der deutschen Besteuerung. Dieses Besteuerungsrecht fällt mangels unbeschränkter Steuerpflicht der nicht in Deutschland ansässigen Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft aufgrund der Verschmelzung weg. Das ausl. Betriebsstättenvermögen ist insoweit in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Gleiches gilt, wenn z. B. die Anrechnungsmethode anzuwenden ist, weil mit dem ausl. Betriebsstättenstaat kein DBA besteht. Das deutsche Besteuerungsrecht bleibt dagegen gewahrt für Wirtschaftsgüter, die einer ausl. Betriebsstätte in einem Staat, für den nach einem DBA die Freistellungsmethode gilt, zuzuordnen sind. Hier bestand zuvor und besteht nachher kein deutsches Besteuerungsrecht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge