Rz. 121

Setzt die übertragende Körperschaft ihr Betriebsvermögen in der steuerlichen Schlussbilanz mit dem Buchwert an, bestimmt sich der Buchwert nach § 1 Abs. 5 Nr. 4 UmwStG. Danach ist der Buchwert der Wert, der sich nach den steuerlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung in einer für den steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellenden Steuerbilanz ergibt oder ergäbe. Damit gelten für die steuerliche Schlussbilanz alle Vorschriften des EStG und des KStG, die auch bei der Erstellung einer Steuerbilanz anzuwenden sind. Dies betrifft insbesondere die §§ 4 bis 6 EStG. Zu beachten ist das Wertaufholungsgebot. Ebenfalls Geltung haben die Ansatzverbote des § 5 EStG.[1] Es gelten – auch in den Fällen der Rückbeziehung – die für den jeweiligen steuerlichen Übertragungsstichtag in Betracht kommenden Gewinnermittlungsvorschriften. Unterscheiden sich im Einzelfall die für die KSt maßgebenden Buchwerte von den für die GewSt maßgebenden Buchwerten, sind diese unterschiedlichen Buchwerte im Rahmen von § 3 Abs. 2 S. 1 UmwStG fortzuführen.[2] Maßgebend ist nicht die tatsächliche Bilanzierung des übertragenden Rechtsträgers, sondern die jeweils zulässige Bilanzierung. Geltung haben die aufgezeigten Grundsätze auch für ausl. Körperschaften. Auch diese haben bei Buchwertfortführung ihre steuerliche Schlussbilanz nach deutschen Gewinnermittlungsgrundsätzen aufzustellen.

 

Rz. 122

Der Buchwert bildet die Untergrenze für die Bewertung durch die übertragende Körperschaft. Erfolgt eine Teilwertabschreibung aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung, stellt der niedrigere Teilwert den nach den geltenden Gewinnermittlungsvorschriften ermittelten Buchwert dar. Entsprechendes gilt auch bei einer Wertaufholung. Liegt der Buchwert eines Wirtschaftsguts über dem gemeinen Wert, kommt es nur dann zu einer Abstockung des Buchwerts, sofern der gemeine Wert der übertragenen Sachgesamtheit geringer ist als die Summe der Buchwerte der übergehenden Wirtschaftsgüter. In diesen Fällen ist der Ansatz zum Buchwert ausgeschlossen.[3] Es entsteht ein entsprechender Übertragungsverlust.[4] Die Verteilung des Übertragungsverlusts auf das übergehende Vermögen kann bei den einzelnen Wirtschaftsgütern zu entsprechenden Ab- oder Aufstockungen führen.[5] Auch kann es zum erstmaligen Ausweis von Passivposten zur Darstellung von stillen Lasten kommen.[6]

 

Rz. 123

Bei Wahl des Buchwertansatzes sind die Wirtschaftsgüter einheitlich mit dem Buchwert zu bewerten. Die Ansätze in der Handelsbilanz sind insoweit nicht maßgeblich.[7] Abweichungen vom einheitlichen Ansatz können sich allerdings ergeben, soweit bei einzelnen Gesellschaftern der übernehmenden Personengesellschaft die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 S. 1 UmwStG nicht vorliegen. Gehört zum übergehenden Vermögen ein Mitunternehmeranteil und wählt die übertragende Körperschaft den Buchwertansatz, gilt dieser Wertansatz auch für die Mitunternehmerschaft. Ein eigenes Wahlrecht steht ihr insoweit nicht zu.[8] Dabei gehören zum Buchwert des Mitunternehmeranteils auch etwaige Ergänzungs- und Sonderbilanzen. Damit entspricht in diesen Fällen der Buchwertansatz dem auf die übertragende Körperschaft entfallenden anteiligen Kapitalkonto – unter Berücksichtigung etwaiger Ergänzungs- und Sonderbilanzen – bei der Mitunternehmerschaft.[9]

[2] Birkemeier, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 3 UmwStG Rz. 240; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 3 UmwStG Rz. 52.
[4] Birkemeier, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 3 UmwStG Rz. 237.
[5] Birkemeier, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 3 UmwStG Rz. 240.
[6] Birkemeier, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 3 UmwStG Rz. 240.
[8] Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 3 UmwStG Rz. 56.

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