Rz. 111

Voraussetzung für den Ansatz von Buch- oder Zwischenwerten ist ein wirksamer Antrag, nicht etwa die entsprechende Bilanzierung. Fehlt ein entsprechender Antrag, ist dieser unwirksam oder verspätet eingereicht worden, hat dies die Vollaufdeckung der stillen Reserven im übergehenden Vermögen zur Folge.[1] Wird ein Antrag gestellt, hat dieser keine Wirkung, soweit die übergehenden Wirtschaftsgüter zwingend mit dem gemeinen Wert anzusetzen sind. Für die Wirksamkeit des gestellten Antrags ist es auch ohne Bedeutung, ob dieser etwaigen vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Ein vereinbarungswidrig gestellter Antrag kann allerdings zu entsprechenden Schadensersatzansprüchen führen.

 

Rz. 112

Das Wertansatzwahlrecht steht der übertragenden Körperschaft zu.[2] Diese hat den entsprechenden Antrag zu stellen. Dies gilt auch bei Verschmelzung einer ausl. Körperschaft. Ausgeübt wird das Wertansatzwahlrecht bis zur Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister von dem für die Bilanzaufstellung zuständigen Organ der übertragenden Körperschaft. Danach ist es von dem dann zuständigen Organ des übernehmenden Rechtsträgers auszuüben, wobei der Antrag vom übernehmenden Rechtsträger bei dem für die übertragende Körperschaft zuständigen FA zu stellen ist.[3] Stellvertretung ist möglich.[4]

 

Rz. 113

Der übertragende Rechtsträger hat den Antrag auf Ansatz der übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem Buch- oder Zwischenwert auch dann zu stellen, wenn sich in dem übertragenen Vermögen Anteile an einer Personengesellschaft befinden.[5] Dies ergibt sich eindeutig aus § 3 Abs. 2 UmwStG. Die Wahlrechtsausübung ist für die Personengesellschaft bindend.[6]

 

Rz. 114

Zu stellen ist der Antrag nach § 3 Abs. 2 S. 2 UmwStG bei dem für die Besteuerung nach den §§ 20 und 26 AO zuständigen FA der übertragenden Körperschaft. Dies gilt auch, wenn zum übergehenden Vermögen der übertragenden Körperschaft Beteiligungen an inl. oder ausl. Personen- oder Kapitalgesellschaften gehören.[7] Da mit der Wirksamkeit der Verschmelzung die Verwaltungskompetenz auf das für den übernehmenden Rechtsträger zuständige FA übergeht, ist, sofern der übertragende Rechtsträger in Deutschland unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist, für dessen Besteuerung auch das FA des übernehmenden Rechtsträgers zuständig.[8] Das bisher für den übertragenden Rechtsträger zuständige FA kann allerdings über eine entsprechende Zuständigkeitsvereinbarung seine Zuständigkeit behalten.[9] Ist mangels unbeschränkter oder beschränkter Steuerpflicht des übertragenden Rechtsträgers kein inl. FA für dessen Besteuerung zuständig, ist bei einer Personengesellschaft als übernehmender Rechtsträger das für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der übernehmenden Personengesellschaft zuständige FA maßgebend. Unterbleibt eine Feststellung der Einkünfte der übernehmenden Personengesellschaft, weil nur ein Gesellschafter im Inland ansässig ist, oder in den Fällen der Verschmelzung auf eine natürliche Person, ist das FA zuständig, das nach §§ 19 oder 20 AO für die Besteuerung dieses Gesellschafters oder dieser natürlichen Person zuständig ist.[10] Möglich sind auch Zuständigkeitsvereinbarungen zwischen den beteiligten FÄ. Den Antrag hat stets die übertragende Körperschaft zu stellen, nicht etwa einer der Anteilseigner. Dies gilt auch, wenn der übertragende Rechtsträger in Deutschland nicht unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Eine Antragstellung bei der für den übertragenden Rechtsträger zuständigen ausl. Finanzbehörde kommt nicht in Betracht. Wird der Antrag bei einem unzuständigen FA gestellt, gilt er so lange als nicht gestellt, bis er beim zuständigen FA eingeht.

 

Rz. 115

Auch die steuerliche Schlussbilanz ist bei dem FA einzureichen, das für den Antrag auf Ansatz der übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem Buch- oder Zwischenwert zuständig ist.[11]

 

Rz. 116

Aus dem Antrag muss sich eindeutig ergeben, ob das übergehende Vermögen mit dem Buch- oder einem Zwischenwert angesetzt wird. Nach § 3 Abs. 2 S. 2 UmwStG ist der Antrag spätestens bis zur erstmaligen Einreichung der steuerlichen Schlussbilanz bei dem FA, das für die Besteuerung der übertragenden Körperschaft zuständig ist, zu stellen. Gestellt werden kann der Antrag damit nicht nur zusammen mit der Einreichung der steuerlichen Schlussbilanz, sondern auch bereits zuvor.[12] Möglich ist es auch, den Antrag vor Durchführung der Verschmelzung zu stellen.[13] Liegt dem FA die steuerliche Schlussbilanz vor, kann ein Antrag i. S. d. § 3 Abs. 2 S. 1 UmwStG nicht mehr gestellt werden. § 3 Abs. 2 S. 2 UmwStG beinhaltet insoweit eine Ausschlussfrist.[14] Eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen steht mangels erstmaliger Abgabe einer steuerlichen Schlussbilanz der Antragstellung nach § 3 Abs. 2 S. 1 UmwStG nicht entgegen.[15]

 

Rz. 117

Der Antrag ist, da er Rechtsfolgen sowohl für den übertragenden als auch für den übernehmenden Rechtsträger auslöst, unwiderruflich. Dies führt dazu, dass der Antrag, wenn er vor Einreichu...

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