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§ 28 UmwStG enthält die übliche Ermächtigung für das BMF, die jeweils geltende Fassung des Gesetzes und der Durchführungsverordnungen bekannt zu machen. Da das BMF auch das Recht hat, das Gesetz in neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen, kann es ein durch eine Vielzahl von Änderungen unübersichtlich gewordenes Gesetz in eine übersichtlichere Fassung bringen. Dabei können auch Unstimmigkeiten des Wortlauts, soweit es sich um offene Formulierungsfehler handelt, beseitigt werden. In den Regelungsbereich des Gesetzes darf das BMF dabei wegen der Gesetzgebungshoheit des Parlaments nicht eingreifen.

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