1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 27 UmwStG regelt den zeitlichen Anwendungsbereich sowohl der Vorschriften des UmwStG i. d. F. des SEStEG v. 7.12.2006[1] als auch der Vorschriften des UmwStG a. F.

Rz. 2 – 9 einstweilen frei

[1] BGBl I 2006, 2782.

2 Erstmalige Anwendung des UmwStG i. d. F. des SEStEG (Abs. 1)

2.1 Umwandlungen mit Eintragung in ein öffentliches Register (Abs. 1 S. 1)

 

Rz. 10

Gem. § 27 Abs. 1 S. 1 UmwStG ist das UmwStG i. d. F. des SEStEG v. 7.12.2006[1] erstmals auf Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem 12.12.2006 erfolgt ist.

Rz. 11 – 18 einstweilen frei

[1] BGBl I 2006, 2782.

2.2 Einbringungen ohne Eintragung in ein öffentliches Register (Abs. 1 S. 2)

 

Rz. 19

Bei Einbringungen ohne erforderliche Eintragung in ein öffentliches Register kommt es auf den Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums an. Ist das wirtschaftliche Eigentum nach dem 12.12.2006 übergegangen, so ist das UmwStG i. d. F. des SEStEG v. 7.12.2006[1] anzuwenden.

Rz. 20 einstweilen frei

[1] BGBl I 2006, 2782.

3 Letztmalige Anwendung des UmwStG a. F. (Abs. 2)

 

Rz. 21

Korrespondierend zu dem in Abs. 1 geregelten zeitlichen Anwendungsbereich des UmwStG i. d. F. des SEStEG v. 7.12.2006[1] ist das UmwStG a. F. grundsätzlich nur noch anzuwenden , wenn die Anmeldung zur Eintragung in das Register bzw. der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums vor dem 13.12.2006 erfolgt war.

Rz. 22 – 24 einstweilen frei

 

Rz. 25

Die grundsätzlich letztmalige Anwendung des UmwStG a. F. bei Registeranmeldungen bzw. Übergängen des wirtschaftlichen Eigentums vor dem 13.12.2006 erfährt durch die Regelungen in Abs. 3 gewisse Ausnahmen.

 

Rz. 26

Sofern das UmwStG a. F. für eine Umwandlung bzw. Einbringung am steuerlichen Übertragungsstichtag noch zur Anwendung kommt, sind die Regelungen des UmwStG a. F. nach h. M. zu Recht nicht nur am Übertragungsstichtag selbst, sondern auch bei dem Übertragungsstichtag zeitlich folgenden Sachverhalten zu beachten, die nach dem UmwStG a. F. steuerrelevant sind. So gilt z. B. für einbringungsgeborene Anteile i. S. d. § 21 UmwStG a. F. der § 21 UmwStG a. F. zeitlich unbeschränkt fort.[2] Dies lässt sich ausdrücklich auch aus der Gesetzesbegründung ableiten, wonach das UmwStG a. F. nicht außer Kraft tritt.[3]

Rz. 27 einstweilen frei

 

Rz. 28

Soweit das UmwStG a. F. weiter anzuwenden ist, ist auch der alte Umwandlungssteuererlass[4] weiter zu beachten.

[1] BGBl I 2006, 2782.
[2] Rabback, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2019, § 27 UmwStG Rz. 12; Pung, Gläßer, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 27 Rz. 9; Bennecke/Schnitger, IStR 2007, 27; BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl II 2011, 1314, Rz. 00.01.
[3] BT-Drs. 16/3369, 33.

4 Ausnahmen von der letztmaligen Anwendung des UmwStG a. F. (Abs. 3)

4.1 Weiteranwendung des § 5 Abs. 4 UmwStG a. F. (Abs. 3 Nr. 1)

 

Rz. 29

§ 5 Abs. 4 UmwStG a. F.[1] sah die fiktive Einlage von einbringungsgeborenen Anteilen i. S. d. § 21 UmwStG a. F. in das Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft vor. Mit der Neufassung des UmwStG ist diese Regelung entfallen, da das Besteuerungssystem der einbringungsgeborenen Anteile zugunsten der sperrfristverstrickten Anteile i. S. d. § 22 UmwStG aufgegeben wurde.

 

Rz. 30

§ 27 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG bestimmt, dass § 5 Abs. 4 UmwStG a. F. ohne zeitliche Unterbrechung auf noch existente einbringungsgeborene Anteile anzuwenden ist. Die Existenz einbringungsgeborener Anteile ist zeitlich nicht befristet, da einbringungsgeborene Anteile trotz der Neufassung des UmwStG ihren Status als einbringungsgeborene Anteile nicht verlieren.

 

Rz. 31

Die einbringungsgeborenen Anteile gelten nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG i. V. m. § 5 Abs. 4 UmwStG a. F. zum steuerlichen Übertragungsstichtag mit dem sich nach § 5 Abs. 2 bzw. 3 UmwStG ergebenden Wert als in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers eingelegt bzw. überführt. Sie können in Form von (alten) Anteilen i. S. v. § 21 UmwStG a. F., die vor Inkrafttreten des SEStEG v. 7.12.2006[2] entstanden sind, oder in Form von (neuen) Anteilen nach § 20 Abs. 3 S. 4 UmwStG bzw. nach § 21 Abs. 2 S. 6 UmwStG, die nach Inkrafttreten des SEStEG entstanden sind, vorliegen und sie können sich im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen des Anteilseigners befinden.[3]

[1] Herrmann, in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 5 UmwStG a. F. Rz. 25ff.
[2] BGBl I 2006, 2782.
[3] Ausführlich § 5 UmwStG Rz. 60ff.

4.2 Weiteranwendung des § 20 Abs. 6 UmwStG a. F. (Abs. 3 Nr. 2)

 

Rz. 32

§ 20 Abs. 6 UmwStG a. F.[1] erklärte die Regelung des § 21 Abs. 2 S. 3 bis 6 UmwStG a. F.[2] zur Stundung nebst Ratenzahlung der fälligen Steuer über 5 Jahre für entsprechend anwendbar. Die Stundungsregelung konnte von einem Einbringenden i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG a. F. in Anspruch genommen werden, wenn nach § 20 Abs. 3 UmwStG a. F. zwingend der Teilwert angesetzt werden musste, da das deutsche Besteuerungsrecht an den erhaltenen Anteilen ausgeschlossen war.

Rz. 33 – 34 einstweilen frei

[1] Herrmann, in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 20 UmwStG a. F. Rz. 165.
[2] Herrmann, in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 21 UmwStG a. F. Rz. 108ff.

4.3 Modifizierte Weiteranwendung des § 21 UmwStG a. F. (Abs. 3 Nr. 3)

4.3.1 Weiteranwendung des § 21 UmwStG a. F. (Abs. 3 Nr. 3 S. 1)

 

Rz. 35

§ 27 Abs. 3 Nr. 3 S. 1 UmwStG erklärt den § 21 UmwStG a. F.[1] für einbringungsgeborene Anteile i. S. d. § 21 Abs. 1 UmwStG a. F., die auf e...

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