Rz. 23
Durch die Fiktion der entgeltlichen Vermögensübertragung wird der Formwechsel für steuerliche Zwecke quasi der Verschmelzung gleichgestellt. Daher wird auf die entsprechenden Ausführungen zu § 20 UmwStG verwiesen..[1]
Rz. 24 – 25 einstweilen frei
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