Rz. 13

Als formwechselnde Personengesellschaften kommen nur Personenhandelsgesellschaften, mithin die OHG, die EWIV und die KG, sowie Partnerschaftsgesellschaften in Betracht. Die GbR scheidet als möglicher Rechtsträger aus, auch wenn sie nach § 15 Abs. 3 EStG gewerblich geprägt oder infiziert sein sollte. Darüber hinaus kommen auch bloße Innengesellschaften, wie die atypisch stille Gesellschaft und die atypische Unterbeteiligung, nicht als formwechselnde Rechtsträger in Betracht[1].

 

Rz. 14

Personenhandelsgesellschaften fallen auch dann in den persönlichen Anwendungsbereich, wenn sie ausschließlich vermögensverwaltend tätig sind und mithin keine betrieblichen Einkünfte erzielen. In diesen Fällen kann zwar nicht § 20 UmwStG, doch aber § 21 UmwStG entsprechend anzuwenden sein, soweit zu dem Vermögen auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft) gehören.

 

Rz. 15

Als "neues" Rechtskleid kommen die Rechtsformen der GmbH, der AG, der KGaA sowie der (eingetragenen) Genossenschaft infrage. Ein Formwechsel in eine SE bzw. SCE ist dagegen nicht möglich.[2]

Rz. 16 einstweilen frei

 

Rz. 17

Im Rahmen eines dem Formwechsel vergleichbaren ausländischen Vorgangs muss der beteiligte Rechtsträger bzw. müssen die Rechtsformen vor und nach dem Formwechsel vergleichbar sein. Hierbei ist auf den sog. Typenvergleich[3] abzustellen.

 

Rz. 18

Zu den weiteren persönlichen Anwendungsvoraussetzungen wird auf die entsprechenden Ausführungen zu § 20 UmwStG verwiesen.[4]

 

Rz. 19

Da für den Formwechsel – anders als für den Anteilstausch – die allgemeinen Anwendungsvoraussetzungen auch der Nr. 2 des § 1 Abs. 4 S. 1 UmwStG zu beachten sind, gelten für die nach § 25 S. 1 UmwStG entsprechende Anwendung des § 21 UmwStG strengere Voraussetzungen als für die unmittelbare Anwendung des § 21 UmwStG.

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