Rz. 1

Der Achte Teil des UmwStG besteht lediglich aus § 25 UmwStG. § 25 S. 1 UmwStG erklärt in den Fällen des Formwechsels (oder vergleichbarer ausländischer Vorgänge) von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft) den Sechsten Teil des UmwStG, namentlich die §§ 20 bis 23 UmwStG, für entsprechend anwendbar. Dies bedeutet konkret, dass in den Fällen eines Formwechsels die §§ 20 bzw. 21 UmwStG[1] zur Anwendung kommen.

 

Rz. 2

Nach § 25 S. 2 UmwStG ist auch § 9 S. 2 und 3 UmwStG entsprechend anzuwenden. Aufgrund der entsprechenden Anwendung von § 9 S. 2 UmwStG sind für die formwechselnde Personengesellschaft eine (steuerliche) Übertragungsbilanz und für die formgewechselte Kapitalgesellschaft eine (steuerliche) Eröffnungsbilanz aufzustellen. Die entsprechende Anwendung des § 9 S. 3 UmwStG gestattet die steuerliche Rückbeziehung des Formwechsels auf einen Übertragungsstichtag, der höchstens 8 Monate bzw. ausnahmsweise 12 Monate[2] vor der Anmeldung des Formwechsels zur Eintragung in ein öffentliches Register liegt.

[1] Jeweils i. V. m. den §§ 22 und 23 UmwStG.

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