Rz. 172

Es wird auf die entsprechenden Ausführungen zu § 20 UmwStG verwiesen.[1]

Rz. 173 einstweilen frei

 

Rz. 174

Soweit der Gewinn gem. § 24 Abs. 3 S. 3 UmwStG i. V. m. § 16 Abs. 2 S. 3 EStG als laufender Gewinn gilt, unterliegt er auch der GewSt.

Rz. 175 einstweilen frei

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