Rz. 86

Unstreitig dürfte sein, dass die Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung bzw. der verdeckten Einlage die Anwendung des § 24 UmwStG überlagern. Deshalb kommt § 24 UmwStG insoweit nicht zur Anwendung, als die Einbringung zu einer Vermögensverschiebung zugunsten oder zulasten einer Kapitalgesellschaft führt, an welcher der Einbringende beteiligt ist. Die Regelungen zur verdeckten Gewinnausschüttung bzw. Einlage gehen den Regelungen des § 24 UmwStG vor.[1]

 

Rz. 87

Nach der hier vertretenen Auffassung können auch andere übergeordnete Besteuerungsgrundsätze die Steuerneutralität des § 24 UmwStG überlagern. So gelten die Ausführungen in Rz. 86 entsprechend, wenn die Vermögensverschiebung zugunsten oder zulasten einer anderen natürlichen Person erfolgt. Die Bereicherung einer anderen natürlichen Person infolge einer fremdunüblichen Einlage in eine Personengesellschaft stellt – anders als die disquotale Einlage in eine Kapitalgesellschaft – einen schenkungssteuerbaren Tatbestand dar.

Für eine Schenkung gilt der Grundsatz, dass diese aus dem versteuerten Vermögen, damit vor einer Einlage ins Betriebsvermögen bzw. nach einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen, zu erfolgen hat.[2] Nur ausnahmsweise braucht einer Schenkung von Betriebsvermögen keine Entnahme voranzugehen, wenn dies so ausdrücklich in § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 3 EStG bzw. § 6 Abs. 3 EStG geregelt ist.

 

Rz. 88

Soweit mit der Einbringung eine Schenkung an eine andere natürliche Person einhergeht, vollzieht sich diese Schenkung eine logische Sekunde vor der Einbringung. Die Einbringung erfolgt bereits teilweise auf Rechnung des Beschenkten (Rz. 80ff.). Schenker und Beschenkte bringen mithin gemeinschaftlich den Einbringungsgegenstand ein.

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