Rz. 46

Nach der Gesetzesbegründung soll die zu einem Betriebsvermögen gehörende 100-%-Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als Teilbetrieb i. S. d. § 24 Abs. 1 UmwStG gelten.[1] Dementgegen hat der BFH entschieden, dass die zu einem Betriebsvermögen gehörende 100-%-Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft keinen Teilbetrieb i. S. d. § 24 Abs. 1 UmwStG darstellt. Dies folgert der BFH zum einen daraus, dass die Fiktion des § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG nicht entsprechend auch im Anwendungsbereich des § 24 UmwStG gilt. Für eine solche Analogie fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Darüber hinaus handele es sich bei der aktuellen Gesetzesbegründung lediglich um die Interpretation einer bereits bestehenden - da durch das SEStEG nicht geänderten - Regelung durch ein an einer späteren Gesetzgebung beteiligtes Organ und nicht um eine für die historische Auslegung maßgebliche Äußerung des ursprünglichen Gesetzgebers. Die nachrangige Bedeutung dieser Interpretation zeige sich auch an der entgegenstehenden Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 1 UmwStG.[2] Auf diese Rspr. des BFH hat die Finanzverwaltung zunächst mit einem Nichtanwendungserlass[3], später dann im Rahmen des Umwandlungssteuererlasses reagiert.[4]

Danach soll für Zwecke des § 24 UmwStG auch eine zu einem Betriebsvermögen gehörende, das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als Teilbetrieb gelten.

 

Rz. 47

Sofern die Anteile an der Kapitalgesellschaft zu einem Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil gehören, können sie zusammen mit diesem eingebracht werden und fallen so mittelbar in den Anwendungsbereich des § 24 Abs. 1 UmwStG. Ein besonderes Zugehörigkeitsverhältnis wie im Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 UmwStG[5] ist mangels einer § 21 UmwStG entsprechenden Konkurrenzvorschrift nicht erforderlich. Im Fall der Miteinbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft sind jedoch die Regelungen zur Sperrfristverstrickung gem. § 24 Abs. 5 UmwStG zu beachten (Rz. 273ff.).

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