Rz. 161

Die übernehmende Gesellschaft muss die Entrichtung der Steuer durch die Bescheinigung i. S. d. § 22 Abs. 5 UmwStG[1] nachweisen. Andere Beweismittel sind nicht zugelassen.[2] Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll es sich bei dieser Bescheinigung um einen Grundlagenbescheid handeln[3], was aber fraglich ist, da ein Grundlagenbescheid eine eindeutige Rechtsgrundlage erfordern würde, die nicht vorhanden ist.[4]

 

Rz. 162

Der Einbringende muss die Steuer auf den Einbringungsgewinn I entrichtet haben. Entscheidend dürfte lediglich die Entrichtung der ESt bzw. KSt und nicht etwa auch der GewSt oder etwaiger Zinsen sein.[5]

 

Rz. 163

Eine Entrichtung der Steuer ist insbesondere anzunehmen, wenn

  • die Steuerschuld gezahlt wird,
  • eine Aufrechnung erfolgt,
  • die Steuer erlassen wird oder
  • Zahlungsverjährung eintritt.

Rz. 164 einstweilen frei

 

Rz. 165

Keine Steuerentrichtung ist wohl im Fall der Festsetzungsverjährung oder bei Stundung bzw. Aussetzung der Vollziehung anzunehmen.[6]

 

Rz. 166

Hat der Einbringende neben der Steuer auf den Einbringungsgewinn I noch andere fällige Steuerschulden zu entrichten, so kann er beispielsweise bestimmen, dass eine Teilzahlung vorrangig der Tilgung der Steuer auf den Einbringungsgewinn I dienen soll.[7]

Rz. 167 einstweilen frei

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