Rz. 11

§ 23 Abs. 1 UmwStG regelt den Fall, dass die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit einem unter dem gemeinen Wert liegenden Wert ansetzt. Damit werden sowohl der Ansatz mit dem Buchwert (ggf. den Anschaffungskosten) als auch der Ansatz mit einem Zwischenwert erfasst.

 

Rz. 12

§ 23 Abs. 1 UmwStG gilt sowohl für die Einbringungen i. S. d. § 20 UmwStG als auch für den Anteilstausch i. S. d. § 21 UmwStG. Beim Anteilstausch kommt es für die Frage, welcher Wertansatz gewählt wurde, ausschließlich auf die Bewertung auf der Ebene der übernehmenden Gesellschaft und nicht etwa auf die Ausübung des originären Bewertungswahlrechts des Einbringenden[1] an. Wurden die Anteile aus dem Privatvermögen eingebracht, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungskosten des Einbringenden.

Rz. 13 einstweilen frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge