Rz. 326

Ist der Veräußerer der sperrfristverstrickten Anteile eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so gilt der Veräußerungsgewinn als in einem Betrieb gewerblicher Art dieser Körperschaft entstanden. Ist der Veräußerer persönlich von der KSt befreit, so gilt der Veräußerungsgewinn als in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Körperschaft entstanden. In beiden Fällen gilt der Veräußerungsgewinn damit als steuerpflichtig.

 

Rz. 327

Der Veräußerungsgewinn i. S. d. § 22 Abs. 4 UmwStG gehört gem. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) S. 1 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

 

Rz. 328

Die Regelung bewirkt, dass nicht nur die stillen Reserven besteuert werden, die im Einbringungszeitpunkt vorhanden waren, sondern auch diejenigen, die während des Haltens der Beteiligung innerhalb der Sperrfrist hinzugekommen sind.

 

Rz. 328a

Der Veräußerungsgewinn unterliegt zwar grundsätzlich der Steuerbegünstigung des § 8b Abs. 2 KStG. Allerdings werden die Einkünfte gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7c EStG grundsätzlich der KapESt mit Abgeltungswirkung unterworfen.[1]

 

Rz. 329

Der GewSt unterliegt der Veräußerungsgewinn ausnahmsweise dann, wenn die veräußerten Anteile auch ohne die Fiktion des § 22 Abs. 4 UmwStG zu einem Betrieb gewerblicher Art bzw. einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören würden.[2]

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