Rz. 164

§ 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 3 Hs. 2 UmwStG betrifft die Herabsetzung des Nennkapitals nach den §§ 222ff. AktG bzw. §§ 58ff. GmbHG, bei der Grund- oder Stammkapital an die Gesellschafter zurückgezahlt wird. Hingegen kommt die Vorschrift nicht bei einer bloßen nominellen Kapitalherabsetzung zum Ausgleich einer Unterbilanz zur Anwendung, da hier kein Gesellschaftsvermögen ausgekehrt wird.

 

Rz. 164a

Keine Kapitalherabsetzung ist in der Rückzahlung eines kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens zu sehen.

 

Rz. 165

Eine Kapitalherabsetzung kann auch zur Auflösung des Sonderausweises i. S. d. § 28 Abs. 1 KStG führen. Insoweit führt die Rückzahlung des Nennkapitals zu Kapitalerträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG, sodass insoweit auch nicht der Tatbestand des § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 3 Hs. 2 UmwStG erfüllt ist.

 

Rz. 166

Von einer für die Sieben-Jahresfrist relevanten Rückzahlung an die Anteilseigner ist auszugehen, wenn den Anteileignern ein zivilrechtlicher Anspruch auf die Kapitalrückzahlung zusteht.[1]

 

Rz. 167

Da § 22 Abs. 1 S. 6 UmwStG die entsprechende Geltung der S. 1 bis 5 vorgibt, kommt es zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns I nur, soweit das Kapital herabgesetzt und soweit es an den Einbringenden zurückgezahlt wird.

 
Praxis-Beispiel

Der Einbringende A ist zu 50 % an der B-GmbH beteiligt. Seine Anteile sind sperrfristverstrickt, die Anteile der anderen Gesellschafter nicht. Das Stammkapital der B-GmbH wird von 50.000 EUR auf 40.000 EUR herabgesetzt.

Es erfolgt eine Kapitalherabsetzung um 20 %. Der auf A entfallende Anteil am Stammkapital mindert sich ebenfalls um 20 % von 25.000 EUR auf 20.000 EUR.

Mithin könnte der Tatbestand des § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 3 Hs. 2 UmwStG im Umfang von 20 % des den sperrfristverstrickten Anteilen entsprechenden Stammkapitals erfüllt sein, sodass es ungeachtet der Siebtel-Regelung nach dem Gesetzeswortlaut zu einer rückwirkenden Besteuerung von 20 % des Einbringungsgewinns I käme.

Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift erscheint es jedoch geboten, den Besteuerungsumfang nach dem Verhältnis des Rückzahlungsbetrags zum gemeinen Wert der sperrfristverstrickten Anteile zu bestimmen.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge