Rz. 131

Gem. § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 UmwStG wird der Veräußerung der sperrfristverstrickten Anteile die unmittelbare (oder mittelbare) unentgeltliche Übertragung auf eine Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft) gleichgestellt. Dabei wird der Anwendungsbereich weder sachlich auf bestimmte Übertragungsformen, noch persönlich auf bestimmte übertragende Rechtsträger eingeschränkt. Daher ist insbesondere unbeachtlich, ob die Übertragung im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge bzw. durch eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft erfolgt.

 

Rz. 132

Damit fallen insbesondere folgende Übertragungen von sperrfristverstrickten Anteilen in den Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 UmwStG:

  • verdeckte Einlage aus dem Privat- oder einem Betriebsvermögen des Einbringenden in eine Kapitalgesellschaft, wobei Einbringender auch eine Personengesellschaft sein kann[1],
  • verdeckte oder offene Sachdividende an eine Kapitalgesellschaft[2],
  • Aufwärts-Verschmelzung oder -Spaltung von einer Personen- oder Kapitalgesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft.[3]
  • Übertragung im Wege der unentgeltlichen Realteilung[4] oder der unentgeltlichen Entnahme[5] von einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft.

    Rz. 133 – 134 einstweilen frei

 

Rz. 135

Die Anwendungsvoraussetzungen sind nicht nur erfüllt, wenn die sperrfristverstrickten Anteile isoliert übertragen werden, sondern auch dann, wenn sie zusammen mit einem (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil übertragen werden.

[1] Patt, in Dötsch/PungMöhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 22 UmwStG Rz. 40.
[2] M. w. N. Stangl, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2007, § 22 Rz. 103.
[3] Zur Unentgeltlichkeit Rz. 110.
[4] Rz. 97.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge