Rz. 121

Der Tatbestand der Veräußerung ist auch erfüllt, wenn die dem Einbringenden zuzurechnenden sperrfristverstrickten Anteile mittelbar über eine Personengesellschaft auf einen anderen Rechtsträger entgeltlich übertragen werden.

 

Rz. 122

Für Zwecke des § 24 UmwStG wird beim Eintritt eines neuen Gesellschafters in eine bereits bestehende Personengesellschaft angenommen, dass die Altgesellschafter ihre Mitunternehmeranteile auf eine neue Personengesellschaft übertragen und daher für die Altgesellschafter ein Bewertungswahlrecht besteht. Diese Annahme ergibt sich jedoch nur aus einer stark am Normzweck des § 24 UmwStG orientierten Auslegung.[1] Daher kann diese Annahme nicht dazu führen, dass auch für Zwecke des § 22 UmwStG der Eintritt eines neuen Gesellschafters zu einer gedanklichen Übertragung der Mitunternehmeranteile der Altgesellschafter führt. Sonst könnte der Eintritt eines neuen Gesellschafters als entgeltliche Übertragung der sperrfristverstrickten Anteile zu beurteilen sein.

Rz. 123 einstweilen frei

[1] Patt, in Dötsch/Pung/Patt/Möhlenbrock, UmwStR, 6. Aufl. 2007, § 24 UmwStG Rz. 24.

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