Rz. 180

Allein aus dem Wortlaut "wenn das Recht … nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist", könnte auch hier auf eine statische Betrachtung des Besteuerungsrechts im Zeitpunkt der Einbringung geschlossen werden. Ausweislich der Gesetzesbegründung kommt es aber auch hier wohl unstreitig auf eine vergleichende Betrachtung des Besteuerungsrechts an den erhaltenen Anteilen im Zeitpunkt nach der Einbringung und des Besteuerungsrechts an den eingebrachten Anteilen im Zeitpunkt vor der Einbringung an.[1]

 

Rz. 181

Daher kommt es auch hier darauf an, ob die erhaltenen Anteile einer höheren Beschränkungsstufe[2] unterliegen als die eingebrachten Anteile im Zeitpunkt vor der Einbringung. Ist dies nicht der Fall, ist die Voraussetzung erfüllt.

Rz. 182 einstweilen frei

[1] BT-Drs. 16/2710, 45.

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