Rz. 113

Soll die Einbringung nicht zum gemeinen Wert erfolgen, muss die übernehmende Gesellschaft gem. § 21 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 UmwStG einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß § 21 Abs. 1 S. 3 UmwStG gilt für diesen Antrag § 20 Abs. 2 S. 3 UmwStG entsprechend.[1]

Rz. 114 – 116 einstweilen frei

 

Rz. 117

Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteuerung vom Einkommen der übernehmenden Gesellschaft zuständigen FA zu stellen. Gemeint ist damit die steuerliche Schlussbilanz für das Wirtschaftsjahr, in das der steuerliche Übertragungsstichtag fällt.[2]

 

Rz. 118

Nach wirksamer Wahlrechtsausübung ist eine Bilanzänderung, etwa durch die Wahl eines Zwischenwerts nach einem ursprünglichen Buchwertansatz, ausgeschlossen.[3]

 

Rz. 119

Eine Bilanzberichtigung durch die übernehmende Gesellschaft ist dagegen zulässig.[4]

 

Rz. 120

Der Wortlaut von § 20 Abs. 2 S. 3 UmwStG "bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz" deutet darauf hin, dass neben der Einreichung der Schlussbilanz ein ausdrücklicher formloser Antrag zu stellen ist. Obgleich der wohl mehrheitlich vertretenen Auffassung zuzustimmen ist, dass ein entsprechender Ansatz in der Schlussbilanz als Antrag zu werten ist, sollte vorbehaltlich einer Klarstellung von Seiten der Finanzverwaltung zur Absicherung immer ein ausdrücklicher Antrag gestellt werden,[5] auch wenn die bayerische Finanzverwaltung sich inzwischen in Form einer Klarstellung geäußert hat.[6]

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