Rz. 94

Sofern die Voraussetzungen des qualifizierten Anteilstauschs nicht vorliegen, hat sich für die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft der Begriff "einfacher Anteilstausch" etabliert. Gem. § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG hat die übernehmende Gesellschaft die Anteile an der erworbenen Gesellschaft mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dieser Wertansatz gilt gem. § 21 Abs. 2 S. 1 UmwStG für den Einbringenden als Veräußerungspreis der eingebrachten Anteile und hat mithin Auswirkungen auf die Ermittlung eines etwaigen Einbringungsgewinns.

 

Rz. 95

Der gemeine Wert ist entsprechend der §§ 9, 11 BewG zu ermitteln. Zur Ermittlung des gemeinen Werts sind daher vorrangig zeitnahe Käufe bzw. Verkäufe heranzuziehen. Liegen solche Vorgänge nicht vor, ist der gemeine Wert nach den allgemeinen Regeln der Unternehmensbewertung zu schätzen.[1] Die Finanzverwaltung könnte sich an dem von der OFD Düsseldorf herausgegebenen Bewertungsleitfaden[2] orientieren bzw. scheint den Ländererlass v. 17.5.2011[3] auch für ertrag- und umwandlungssteuerliche Zwecke anwenden zu wollen.[4] Nach Abschn. 19 dieses Erlasses kann auch das vereinfachte Bewertungsverfahren nach § 199 BewG zugrunde gelegt werden, wenn dieses nicht zu offenbar unzutreffenden Ergebnissen führt. Die Ergebnisse sollten anhand der vom IDW aufgestellten Bewertungsverfahren[5] verprobt werden.

 

Rz. 96

Für die Ermittlung des gemeinen Werts sind die Verhältnisse zum steuerlichen Übertragungsstichtag maßgeblich:.[6] Der steuerliche Übertragungsstichtag ist der Tag, an dem das zivilrechtliche Eigentum an den eingebrachten Anteilen übergeht. Geht nur das wirtschaftliche Eigentum bzw. geht das wirtschaftliche Eigentum vor dem zivilrechtlichen Eigentum über, so ist der Tag des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums maßgebend:.[7]

 

Rz. 97

Stellt sich bei einer späteren Betriebsprüfung heraus, dass die übernehmende Gesellschaft die gemeinen Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter des eingebrachten Betriebsvermögens zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat, so sind die Bilanzwerte im Rahmen der Änderungsvorschriften zu berichtigen.[8]

 

Rz. 98

Bei der Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven durch den Ansatz des gemeinen Werts sind die neuen Anteile nicht sperrfristverhaftet, und es brauchen deshalb nicht die besonderen Steuerfolgen gem. § 22 UmwStG beachtet zu werden.

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