Rz. 412d

§ 2 Abs. 4 S. 2 UmwStG bezieht sich auf negative Einkünfte, die im Rückwirkungszeitraum, und zwar zwischen dem steuerlichen Einbringungsstichtag und dem ggf. schädlichen Ereignis, erzielt werden. Aufgrund der steuerlichen Rückbeziehung handelt es sich bei diesen negativen Einkünften eigentlich um originäre negative Einkünfte der übernehmenden Gesellschaft. Soweit diese jedoch ohne rückwirkende Einbringung aufgrund eines schädlichen Ereignisses nicht genutzt werden könnten, soll auch eine Nutzbarmachung durch eine rückwirkende Einbringung nicht möglich sein. Hervorzuheben ist hierbei, dass sich diese Umgehungsverhinderungsvorschrift nur auf negative Einkünfte, hingegen nicht auf einen etwaigen Zins- bzw. EBITDA-Vortrag bezieht.[1]

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