Rz. 400

Bei Sacheinlagen nach den handelsrechtlichen Vorschriften, nämlich bei der Verschmelzung nach § 2 UmwG sowie bei der Aufspaltung, der Abspaltung und der Ausgliederung nach § 123 Abs. 1 bis 3 UmwG, knüpft § 20 Abs. 6 S. 1, 2 UmwStG an die handelsrechtliche Rückbeziehung des Umwandlungsstichtags an.

 

Rz. 401

Handelsrechtlich geht das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers einschließlich der Verbindlichkeiten mit der Eintragung der Verschmelzung oder Spaltung in das Handelsregister auf den übernehmenden Rechtsträger über.[1] Die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers gelten jedoch bereits mit dem vereinbarten und um höchstens 8 Monate zurückbezogenen Verschmelzungsstichtag[2] oder dem betreffenden Spaltungsstichtag[3] als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen. Auf diesen Umwandlungsstichtag hat der übertragende Rechtsträger eine Schlussbilanz aufzustellen.[4] Der übertragende Rechtsträger hat die Schlussbilanz auf den Schluss des Tags aufzustellen, der dem Umwandlungsstichtag vorangeht.[5] Dieser Tag, auf den der übertragende Rechtsträger die Schlussbilanz aufstellt, ist zugleich der steuerliche Übertragungsstichtag in den Fällen der Rückbeziehung nach § 20 Abs. 5 S. 1 UmwStG. Letztendlich kommt es auf den Stichtag der Schlussbilanz an, die der Anmeldung der Umwandlung zum (Handels-)Register beigefügt wird.[6]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge