Rz. 354

Die Regelungen zur Besteuerung des Einbringungsgewinns (vgl. Rz. 338ff.) gelten unbeschadet der Frage, ob zu dem eingebrachten Betriebsvermögen auch Wirtschaftsgüter gehören, die vor der Einbringung einer EU-Anrechnungsbetriebsstätte zuzurechnen waren. Gehören zu dem einzubringenden Betriebsvermögen auch Wirtschaftsgüter einer Anrechnungsbetriebsstätte, kann gem. § 20 Abs. 7 UmwStG in den Fällen, in denen der Anwendungsbereich der Fusionsrichtlinie eröffnet ist, eine fiktive ausländische Steuer auf die deutsche Steuer vom Einbringungsgewinn angerechnet werden.

 

Rz. 355

Eine fiktive Anrechnung ausländischer Steuern ist gem. § 20 Abs. 8 UmwStG auch dann möglich, wenn der Ausgangsrechtsträger

  • eine hybride EU-Personengesellschaft ist, soweit an dieser Personengesellschaft Personen beteiligt sind, die im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind,
  • eine im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Person ist, die Anteile an einer hybriden EU-Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft einbringt.

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