Rz. 351

Ist Ausgangsrechtsträger eine natürliche Person, so gehört der Einbringungsgewinn nicht zum steuerpflichtigen Gewerbeertrag, wenn es sich bei dem Sacheinlagegegenstand um einen Betrieb, Teilbetrieb oder ganzen Mitunternehmeranteil handelt. Dies gilt auch dann, wenn die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen nicht insgesamt mit dem gemeinen Wert ansetzt. Auch aufgedeckte stille Reserven infolge der Entnahme unwesentlicher Wirtschaftsgüter anlässlich der Einbringung sind vom Gewerbeertrag auszunehmen.[1]

 

Rz. 352

Ist Ausgangsrechtsträger eine Personengesellschaft, so unterliegt der Einbringungsgewinn gem. § 7 S. 2 GewStG insoweit nicht der GewSt, als er auf unmittelbar an der Personengesellschaft beteiligte natürliche Personen entfällt und es sich nicht um die Einbringung eines Mitunternehmeranteils handelt, da in diesem Fall die Gewerbesteuer auf Ebene der Unterpersonengesellschaft entsteht und die natürliche Person nicht unmittelbar an der Unterpersonengesellschaft beteiligt ist.

 

Rz. 353

Ist hingegen eine Kapitalgesellschaft Einbringender, so zählt der Einbringungsgewinn vollen Umfangs immer zum Gewerbeertrag.[2]

[1] Roser, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 7 GewStG Rz. 307.
[2] Roser, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 7 GewStG Rz. 334.

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