Rz. 337

Soweit die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen nicht mit dem bisherigen Buchwert der eingebrachten Wirtschaftsgüter ansetzt, entsteht auf der Ebene des Einbringenden ein Einbringungsgewinn. Dieser Einbringungsgewinn ist ein Veräußerungsgewinn, für den gem. § 20 Abs. 4 UmwStG unter bestimmten Voraussetzungen die Vergünstigungen von § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 1, 3 EStG zur Anwendung kommen können.

Entfällt der Einbringungsgewinn auch auf eine ausländische Anrechnungsbetriebsstätte eines im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Einbringenden, so kann es gem. § 20 Abs. 7 i. V. m. § 3 Abs. 3 oder gem. § 20 Abs. 8 UmwStG zu einer fiktiven Anrechnung ausländischer Steuern kommen. Für den Fall der Einbringung einer EU-Anrechnungsbetriebsstätte ist jedoch zusätzlich die etwaige Europarechtswidrigkeit der bestehenden nationalen Regelung zu prüfen (Rz. 232a).

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