Rz. 318

Der Wert, mit dem die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt bzw. anzusetzen hat, stellt für den Einbringenden grundsätzlich auch die Anschaffungskosten der erhaltenen neuen Gesellschaftsanteile dar. Dies gilt unabhängig davon, ob einheitlich der Buchwert, einheitlich ein Zwischenwert, einheitlich der gemeine Wert oder auch nur für Teile des Betriebsvermögens der gemeine Wert angesetzt wird.

 

Rz. 318a

Dies gilt auch insoweit, als das eingebrachte Betriebsvermögen als Aufgeld i. S. d. § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB geleistet wird; weiterhin auch für den Unterfall, dass der Verkehrswert des eingebrachten Betriebsvermögens den Verkehrswert der neuen Anteile übersteigt. Der Überpreis stellt grundsätzlich keine verdeckte Einlage dar, die zu nachträglichen Anschaffungskosten von ggf. bereits bestehenden Altanteilen führt.[1]

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