Rz. 273

  • Auch soweit die 4 materiellen Buchwertvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 4 UmwStG und damit die Voraussetzungen für eine Antragstellung erfüllt sind und die übernehmende Gesellschaft zudem gewillt ist, den Antrag auf Buchwertfortführung zu stellen, kann es zwangsweise zum Ansatz des gemeinen Werts oder eines (ggf. höheren) Zwischenwerts kommen. Dies kann der Fall sein, wenn dem Einbringenden neben den neuen Anteilen auch sonstige Gegenleistungen gewährt werden, deren gemeiner Wert die sich aus § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG ergebenden Wertansätze übersteigt, oder
  • wenn bzw. soweit für das eingebrachte Betriebsvermögen erstmals das deutsche Besteuerungsrecht begründet wird oder
  • wenn bzw. soweit eine Antragstellung gesetzlich zwar zulässig, tatsächlich jedoch unmöglich ist oder
  • wenn bzw. soweit bisher überhaupt kein Buchwert existiert, der fortgeführt werden könnte.

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