Rz. 261

§ 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG gestattet, das eingebrachte Betriebsvermögen mit einem zwischen dem Buchwert und dem gemeinen Wert liegenden Zwischenwert zu bewerten. Grundsätzlich kann die übernehmende Gesellschaft den Zwischenwert in seiner Höhe beliebig wählen. Allerdings soll beim Antrag ausdrücklich anzugeben sein, in welcher Höhe oder zu welchem Prozentsatz die stillen Reserven aufgedeckt werden.[1]

 

Rz. 262

Bei der Wahl des Zwischenwerts muss die übernehmende Gesellschaft die in den einzelnen Wirtschaftsgütern steckenden stillen Reserven gleichmäßig aufstocken.[2] Infolgedessen ist eine gezielte, d. h. beliebige Aufstockung des Werts einzelner Wirtschaftsgüter neben der Fortführung des Buchwerts anderer Wirtschaftsgüter unzulässig.

 

Rz. 263

Zwecks gleichmäßiger anteiliger Auflösung der in dem eingebrachten Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven ist zunächst festzustellen, welche der eingebrachten Wirtschaftsgüter stille Reserven aufweisen und wie hoch diese sind. Die stillen Reserven sind gleichmäßig um den Prozentsatz aufzulösen, der dem Verhältnis des aufzustockenden Betrags (Unterschied zwischen dem Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens und dem Zwischenwert) zum Gesamtbetrag der vorhandenen stillen Reserven des eingebrachten Betriebsvermögens entspricht.

 

Rz. 264

Bei der Aufstockung ist grundsätzlich sowohl das Anlage- als auch das Umlaufvermögen zu berücksichtigen. Auch die vom Einbringenden selbstgeschaffenen immateriellen Wirtschaftsgüter sind mit ihrem Zwischenwert anzusetzen.

 

Rz. 265

Auch steuerfreie Rücklagen sind anteilig aufzulösen.[3]

 

Rz. 266

Ein selbstgeschaffener Firmenwert ist bei der Aufstockung erst zu berücksichtigen, nachdem alle übrigen Wirtschaftsgüter auf ihren gemeinen Wert aufgestockt wurden. Dies entspricht den Grundsätzen über die Verteilung des Gesamtkaufpreises eines Erwerbers auf die einzelnen erworbenen Wirtschaftsgüter.[4] Das Gleiche gilt für andere selbstgeschaffene firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter.[5]

Rz. 267 einstweilen frei

 

Rz. 268

Bei einem Zwischenwertansatz entsteht ein Einbringungsgewinn, der auch bei natürlichen Personen nicht durch den Freibetrag gem. § 16 Abs. 4 EStG oder die Tarifermäßigung gem. § 34 EStG begünstigt wird.

Gemäß § 7 S. 2 GewStG unterliegt der Einbringungsgewinn allerdings nicht der GewSt, soweit der unmittelbare oder mittelbare (über eine Personengesellschaft) Einbringende eine natürliche Person und der Einbringungsgegenstand nicht nur ein Teil eines Mitunternehmeranteils ist.

Die aufgedeckten stillen Reserven erhöhen die Anschaffungskosten der nach § 22 Abs. 1 UmwStG sperrfristverhafteten neuen Anteile und das Abschreibungsvolumen der übernehmenden Gesellschaft.

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