Rz. 247

Der Wortlaut von § 20 Abs. 2 S. 3 UmwStG "bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz" deutet darauf hin, dass neben der Einreichung der Schlussbilanz ein ausdrücklicher formloser Antrag zu stellen ist. Vielfach wird zu Recht die Auffassung vertreten, dass in entsprechender Anwendung der bisherigen Wahlrechtsausübung der Ansatz in der Schlussbilanz konkludent als Antrag zu werten ist. Entscheidend ist, dass sich die Wahlrechtsausübung eindeutig aus den eingereichten Unterlagen ableiten lässt.[1] Vorbehaltlich einer Klarstellung durch die Finanzverwaltung sollte zur Absicherung jedoch immer ein ausdrücklicher Antrag gestellt werden, zumindest dann, wenn sich die Wahlrechtsausübung zugunsten des Buch- oder eines Zwischenwertansatzes nicht ganz offenkundig aus der Bilanz ersehen lässt. Andernfalls kann es im Rahmen einer Betriebsprüfung zu einer Aufstockung der Bilanzansätze bis zur Höhe der gemeinen Werte kommen. Nach inzwischen ausdrücklicher Auffassung zumindest der bayrischen Finanzverwaltung kann der Antrag auch konkludent durch Abgabe der Steuererklärung mit einer Bilanz, die der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt wird, erfolgen.[2]

[1] Patt, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 20 UmwStG Rz. 211; Frotscher, Umwandlungssteuererlass 2011, Anm. zu Rz. 20.21.
[2] LfSt Bayern v. 11.11.2014, S 1978d.2.1.-17/10 St32, DStR 2015, 429.

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