Rz. 238

Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung der übernehmenden Gesellschaft zuständigen FA zu stellen. Damit kann nur das deutsche FA gemeint sein, das für die Steuern vom Einkommen aus der Veräußerung des eingebrachten Vermögens zuständig ist, also das FA, dem auch die Schlussbilanz einzureichen ist, in der die übernommenen Wirtschaftsgüter erfasst sind.[1]

 

Rz. 239

Bei der Einbringung eines Mitunternehmeranteils ist das Bewertungswahlrecht nach h. M. auf der Ebene der Mitunternehmerschaft[2] mittels einer Ergänzungsbilanz auszuüben. Daher ist der Antrag von der Mitunternehmerschaft bei dem für sie gem. § 18 AO zuständigen FA zu stellen. Steuerlich wird die Mitunternehmerschaft als transparentes Gebilde und mithin als Betriebsstätte der übernehmenden Gesellschaft angesehen. Daher dürfte die Antragstellung durch die Mitunternehmerschaft auch vom Gesetzeswortlaut gedeckt sein, wenn man die Mitunternehmerschaft als Betriebsstätte der übernehmenden Gesellschaft betrachtet. Nach Auffassung der Finanzverwaltung[3] und Teilen der Literatur[4] soll der Antrag dagegen getreu dem Gesetzeswortlaut von der übernehmenden Kapitalgesellschaft zu stellen sein. In der Praxis sollten daher in diesen Fällen vorsorglich Anträge sowohl bei dem für die Mitunternehmerschaft als auch bei dem für die übernehmende Gesellschaft zuständigen FA gestellt werden.

 

Rz. 240

Allerdings sind auch Fälle denkbar, in denen die übernehmende Gesellschaft in Deutschland weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig ist, was z. B. möglich ist, wenn eine ausl. Freistellungsbetriebsstätte in eine ausl. Kapitalgesellschaft eingebracht wird (Rz. 290ff.). Dann gibt es kein deutsches FA, das für die übernehmende Gesellschaft zuständig ist. Da sich ein ausl. FA nicht für die deutsche Besteuerung zuständig fühlen und einen Antrag entgegennehmen bzw. weiterleiten wird, muss wohl davon ausgegangen werden, dass insoweit ausl. Betriebsstättenvermögen durch eine Einbringung zu ausl. Vermögen einer ausl. Gesellschaft wird, ein Antrag nicht möglich ist und daher auch das Bewertungswahlrecht ausscheidet.[5] Dies kann sich jedoch nur bei einer Einbringung durch eine natürliche Person im Rahmen eines etwaigen Progressionseffektes negativ auswirken.

Rz. 241 einstweilen frei

 

Rz. 242

Soweit im Rahmen eines Einbringungsvorgangs für bestimmte Teile des eingebrachten Betriebsvermögens zwar ein Antragsrecht gem. § 20 Abs. 2 UmwStG besteht, der Antrag aber am Fehlen eines dafür zuständigen deutschen FA scheitert und deshalb nicht einheitlich für den gesamten Sacheinlagegegenstand gestellt werden kann, ist von einer zulässigen Durchbrechung des Einheitlichkeitsgrundsatzes auszugehen.

[1] So wohl auch Heß/Schnitger, in PWC, Reform des Umwandlungssteuerrechts, § 20 UmwStG Rz. 1543.
[2] Patt, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 20 UmwStG Rz. 212.
[4] Schmitt/Schlossmacher, DB 2010, 522; Herlinghaus, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl., 2019, § 20 UmwStG Rz. 268.
[5] A.A. wohl Benz/Rosenberg, in Blumenberg/Schäfer (Hrsg.) Das SEStEG, München 2007, 157; Heß/Schnitger, in PWC, Reform des Umwandlungssteuerrechts, § 20 UmwStG, Rz. 1553.

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