Rz. 237

Soll die Einbringung nicht zum gemeinen Wert erfolgen, muss die übernehmende Gesellschaft einen entsprechenden Antrag stellen. Der Antrag selbst ist damit eine Voraussetzung für den Ansatz des Buchwerts oder eines Zwischenwerts. Allerdings setzt die Antragstellung selbst voraus, dass die eben genannten Buchwertvoraussetzungen erfüllt sind. Nur soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Antrag gestellt werden. Wird der Antrag gestellt, muss er grundsätzlich einheitlich für den gesamten Sacheinlagegegenstand gestellt werden, aber eben nur, soweit der Sacheinlagegegenstand die oben genannten Voraussetzungen erfüllt.

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