Rz. 174

In den Fällen, in denen der Ausgangsrechtsträger eine natürliche Person oder eine Körperschaft ist, ist der Ausgangsrechtsträger unstreitig zugleich auch Einbringender. Mithin werden dem Einbringenden neue Anteile an der übernehmenden Gesellschaft gewährt.

 

Rz. 175

In den Fällen, in denen der Ausgangsrechtsträger eine Personengesellschaft ist, werden die neuen Anteile zivilrechtlich entweder der Personengesellschaft (z. B. im Fall der Ausgliederung) oder den Gesellschaftern der Personengesellschaft (z. B. im Fall der Abspaltung) gewährt. Nach der hier vertretenen Auffassung sind immer die Gesellschafter (ggf. mittelbar über die Personengesellschaft) als Einbringende anzusehen. In beiden Fällen erhält der (entweder unmittelbar oder mittelbar über die Personengesellschaft) Einbringende neue Anteile an der übernehmenden Gesellschaft, sodass der sachliche Anwendungsbereich i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG insoweit eröffnet ist. Die Sichtweise, dass die Gesellschafter mittelbar den Unternehmensteil einbringen und ggf. mittelbar die neuen Anteile erhalten, lässt sich durch das Transparenzprinzip rechtfertigen (Rz. 62ff.).

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