Rz. 12

Bei der übertragenden Körperschaft unterliegt der Übertragungsgewinn nach § 19 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 1, 2 UmwStG der GewSt. Er entsteht mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags. Ob ein Übertragungsgewinn anfällt, hängt von dem von der übertragenden Körperschaft in der steuerlichen Schlussbilanz für die übergehenden Wirtschaftsgüter gewählten Wertansatz ab. Gewerbesteuerlich relevant ist auch ein Übertragungsverlust.[1]

 

Rz. 13

Ein Übertragungsgewinn entsteht, wenn das Wahlrecht zugunsten der Buchwertfortführung nach § 11 Abs. 1, 2 BewG nicht ausgeübt wird oder die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 UmwStG nicht vorliegen. Setzt die übertragende Körperschaft die übergehenden Wirtschaftsgüter nach § 11 Abs. 1, 2 UmwStG mit dem gemeinen Wert oder einem Zwischenwert an, unterliegt der sich daraus ergebende Übertragungsgewinn der GewSt. Ein der GewSt unterliegender Übertragungsgewinn ergibt sich nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 UmwStG auch, soweit die spätere Besteuerung der übergehenden stillen Reserven mit KSt nicht sichergestellt ist, das Recht Deutschlands hinsichtlich der zukünftigen Besteuerung der stillen Reserven ausgeschlossen oder beschränkt wird oder eine Gegenleistung gewährt wird, die nicht in Gesellschaftsrechten besteht. Die Sicherstellung der späteren Besteuerung der stillen Reserven nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UmwStG bedeutet allerdings nicht, dass auch eine Besteuerung mit GewSt gewährleistet sein muss. § 19 Abs. 1 UmwStG beinhaltet keine Rechtsgrundlage für eine eigenständige gewerbesteuerliche Verhaftung und Besteuerung der stillen Reserven.[2] Von daher ist auch für die Ausübung des Wahlrechts nach § 11 Abs. 2 UmwStG die gewerbesteuerliche Erfassung der stillen Reserven unbeachtlich.[3]

 

Rz. 13a

Das Bewertungswahlrecht kann hinsichtlich der KSt und der GewSt nur einheitlich ausgeübt werden.[4] Wird es unterschiedlich ausgeübt, gilt der entsprechende Antrag als nicht gestellt. Anzusetzen sind dann die gemeinen Werte.[5] Daher ist eine gezielte Ausübung des Bewertungswahlrechts nach § 11 Abs. 2 UmwStG allein für gewerbesteuerliche Zwecke nicht möglich.[6]

 

Rz. 14

Liegen die Voraussetzungen für die Buchwertfortführung vor und setzt die übertragende Körperschaft die übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert an, entsteht kein Übertragungsgewinn. Die spätere gewerbesteuerliche Erfassung der in den einzelnen Wirtschaftsgütern steckenden stillen Reserven wird durch den in § 19 Abs. 1 UmwStG enthaltenen Verweis auf § 12 Abs. 1 S. 1 UmwStG sichergestellt. Danach hat die übernehmende Körperschaft die einzelnen Wirtschaftsgüter mit denselben Werten anzusetzen, mit denen sie in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft ausgewiesen wurden. Liegen die Voraussetzungen für einen Buchwertansatz nach § 11 Abs. 2 S. 1 UmwStG vor, kann die Übertragung zu Buchwerten auch dann erfolgen, wenn die übernehmende Körperschaft nicht der GewSt unterliegt[7], etwa in Fällen der Befreiung von der GewSt nach § 3 GewStG. Weiterhin unterliegt die übernehmende Körperschaft auch dann nicht der GewSt, wenn es sich bei ihr um eine ausl. Körperschaft handelt, die zwar beschränkt körperschaftsteuerpflichtig, mangels inl. Betriebsstätte aber nicht gewerbesteuerpflichtig ist.[8]

 

Rz. 15

Die gewerbesteuerliche Erfassung des Übertragungsgewinns setzt voraus, dass die übertragende Körperschaft der GewSt unterliegt. Dies bestimmt sich nicht nach § 19 Abs. 1 UmwStG, sondern nach den Vorschriften des GewStG. Auch muss sich die GewSt-Pflicht auf die jeweiligen aufgedeckten stillen Reserven erstrecken.[9]

 

Rz. 16

Bei der Ermittlung des Übertragungsgewinns der übertragenden Körperschaft gelten die allgemeinen gewerbesteuerlichen Vorschriften.[10] In Betracht kommen kann z. B. die Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG. Nicht gewerbesteuerpflichtig z. B. nach § 9 Nr. 3 GewStG ist auch der hinsichtlich einer ausl. Betriebsstätte entstehende Übertragungsgewinn, sofern das Besteuerungsrecht insoweit bei Deutschland liegt.

 

Rz. 17

GewSt fällt nicht an, soweit die dem Übertragungsgewinn zugrunde liegenden Veräußerungsgewinne nicht der GewSt unterliegen.[11] Dies gilt z. B. für Veräußerungsgewinne hinsichtlich der von § 8b Abs. 2 KStG erfassten Anteile, wobei allerdings der GewSt die 5 % unterliegen, die nach § 8b Abs. 3 S. 1 KStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.

 

Rz. 18

Laufende Gewerbeverluste und gewerbesteuerliche Verlustvorträge der übertragenden Körperschaft nach § 10a GewStG gehen nach § 19 Abs. 2 i. V. m. §§ 12 Abs. 3, 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG nicht auf die übernehmende Körperschaft über. Vor diesem Hintergrund kann die Realisierung stiller Reserven auf der Ebene der übertragenden Körperschaft durch Ansatz der übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert oder einem Zwischenwert zweckmäßig sein. Die übertragende Körperschaft kann dann den sich daraus ergebenden Übertragungsgewinn mit dem laufenden Gewerbeverlust desselben Ez oder mit dem gewerbesteuerli...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge