Rz. 80

Die Veräußerung des Betriebs der Personengesellschaft oder natürlichen Person liegt vor, wenn dieser mit seinen wesentlichen Grundlagen entgeltlich in der Weise auf einen Erwerber übertragen wird, dass er als geschäftlicher Organismus weitergeführt werden kann.[1] Maßgebend sind die zu § 16 EStG entwickelten Grundsätze.[2] Ob die Veräußerung freiwillig oder aufgrund einer Zwangslage erfolgt, ist gleichgültig. Für die Anwendung von § 18 Abs. 3 UmwStG ist nicht auf die Veräußerung des bei der Umwandlung übergegangenen Vermögens abzustellen, sondern auf die Veräußerung des Betriebs der Personengesellschaft bzw. natürlichen Person.

 

Rz. 81

Irrelevant für die GewSt-Pflicht des Gewinns aus der Veräußerung bzw. Aufgabe ist, ob und in welchem Umfang der veräußernde bzw. aufgebende Gesellschafter zum Zeitpunkt des steuerlichen Übertragungsstichtags an der Überträgerin oder der Übernehmerin beteiligt war. Ebenfalls ist nicht Voraussetzung für die Anwendung von § 18 Abs. 3 UmwStG, dass ein nach § 16 EStG begünstigter Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn vorliegt. Der entsprechende Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn muss nach den allgemeinen gewerbesteuerlichen Regelungen auch nicht der GewSt unterliegen.

 

Rz. 82

Der Begriff "Betrieb" bestimmt sich nach einkommensteuerlichen Grundsätzen.[3] Maßgebend ist der Betriebsbegriff i. S. d. § 16 EStG. Dementsprechend gilt für den Begriff "wesentliche Betriebsgrundlage" nicht die rein funktionale, sondern die funktional-quantitative Betrachtungsweise.[4] Nicht relevant ist, welche Einkünfte aus dem Betrieb erzielt werden. Es kann sich um einen Betrieb handeln, aus dem gewerbliche Einkünfte, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus selbstständiger Arbeit resultieren.

Rz. 83 einstweilen frei

 

Rz. 84

Unter der Veräußerung des Betriebs ist die entgeltliche Übertragung des rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums an allen wesentlichen Betriebsgrundlagen an einen Erwerber zu verstehen. Auch insoweit gelten die Kriterien von § 16 EStG.[5] Dabei steht die Veräußerung aller Anteile an einer Mitunternehmerschaft der Veräußerung eines Betriebs gleich, wenn diese in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang erfolgt.[6] Ebenfalls zu einem Veräußerungsvorgang kann eine Erbauseinandersetzung führen.[7] Voraussetzung ist, dass etwa Gleichstellungsgelder oder Abstandszahlungen an den Übergeber geleistet werden, die nach kaufmännischen Gesichtspunkten i. S. einer Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung gegeneinander abgewogen sind.

 

Rz. 84a

§ 18 Abs. 3 UmwStG erfasst auch die Veräußerung eines Betriebs gegen wiederkehrende Bezüge.[8] Ausgeschlossen für Zwecke des § 18 Abs. 3 UmwStG ist allerdings das Wahlrecht nach R 16 Abs. 11 EStR 2012.[9] Von daher unterliegt, wenn der Betrieb einer Personengesellschaft oder natürlichen Person veräußert wird, der innerhalb von fünf Jahren vor der Veräußerung aus der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft hervorgegangen war, der Veräußerungsgewinn auch dann nach § 18 Abs. 3 UmwStG im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung in vollem Umfang der GewSt, wenn der Veräußerungspreis in Form wiederkehrender Bezüge gezahlt wird und der Veräußerer einkommensteuerlich die Zuflussbesteuerung gewählt hat.[10] Die aufgezeigten Grundsätze gelten auch bei einer Veräußerung des Betriebs gegen Ratenzahlungen i. S. d. H 16 Abs. 11 "Ratenzahlungen" EStH 2021.[11] Kein Anwendungsfall von § 18 Abs. 3 UmwStG liegt dagegen vor, wenn die Übertragung des Betriebs gegen Versorgungsleistungen erfolgt.[12] Es fehlt in diesen Fällen an der Aufdeckung stiller Reserven.

 

Rz. 85

In den Fällen von § 6 Abs. 5 EStG liegt keine Veräußerung vor.[13] Bei rückwirkendem Teilwertansatz nach § 6 Abs. 5 S. 4ff. EStG findet § 18 Abs. 3 UmwStG i. d. R. keine Anwendung, da regelmäßig einzelne Wirtschaftsgüter veräußert werden.[14]

 

Rz. 86

Auch eine unentgeltliche Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG stellt keine Veräußerung dar.[15] Bei einer unentgeltlichen Übertragung tritt der Erwerber aber in die Rechtsstellung des Schenkers ein.[16] Damit hat die Veräußerung durch den unentgeltlichen Erwerber innerhalb der noch verbleibenden Frist von 5 Jahren die GewSt-Pflicht zur Folge. Entsprechendes gilt im Erbfall.[17] Erfolgt innerhalb der in § 18 Abs. 3 UmwStG geregelten Frist von 5 Jahren eine unentgeltliche Übertragung bzw. Einbringung zu Buchwerten von sperrfristbehaftetem Betriebsvermögen durch den übernehmenden Rechtsträger auf einen Dritten ohne die Aufdeckung der stillen Reserven, führt der Dritte den noch verbleibenden Teil der Haltensfrist fort. Findet daraufhin eine Veräußerung oder Aufgabe durch den Dritten innerhalb der vom Rechtsvorgänger fortgeführten Haltensfrist statt, unterliegt ein daraus resultierender Gewinn der GewSt, soweit er dem gewerbesteuerverstrickten Betriebsvermögen des zuvor übertragenden Rechtsträgers zuzuordnen ist.[18]

 

Rz. 87

Als unentgeltliche Übertragung gilt auch die Veräußerung zu einem Preis unter dem Kapitalkonto des Gesellschafters. Der Erwerber tritt in die Rechtsstellung des Rec...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge