Rz. 47

Für die Besteuerung der Gesellschafter der übertragenden Körperschaft gelten die §§ 5, 7 UmwStG[1], soweit sie Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft sind oder werden. Gewinnrücklagen der übertragenden Körperschaft gelten anteilig im Verhältnis des übergehenden Vermögens zu dem Gesamtvermögen als an die Gesellschafter ausgeschüttet und unterliegen bei ihnen dem Teileinkünfteverfahren.[2]

Trotz der Verweisung auf § 15 UmwStG ist § 13 UmwStG nicht entsprechend anwendbar, da der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft keine Kapitalanteile, sondern Mitunternehmeranteile erhält. Erhält ein Gesellschafter bei der nicht verhältniswahrenden Abspaltung zusätzliche Anteile an der übertragenden Körperschaft, gilt für die Bewertung dieser Anteile jedoch § 13 UmwStG.[3]

Außerdem ist für die Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft ein Übertragungsgewinn bzw. Übertragungsverlust nach § 4 UmwStG zu ermitteln. Ebenfalls anzuwenden ist § 6 UmwStG, wenn es zur Konfusion von Forderungen und Verbindlichkeiten kommt.

Rz. 48 – 51 einstweilen frei

[3] Schumacher, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, § 16 UmwStG Rz. 13; Dötsch, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 16 UmwStG Rz. 5; Asmus, in Haritz/Menner, UmwStG, 4. Aufl. 2015, § 16 UmwStG Rz. 20.

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