Rz. 9

Die Anwendung von § 16 UmwStG setzt eine handelsrechtlich wirksame Auf- oder Abspaltung von einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft nach § 123 Abs. 1 und 2 UmwG voraus. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwStG, der auf § 123 Abs. 1 und 2 UmwG verweist.

 

Rz. 9a

Während nach § 124 Abs. 1 UmwG i. V. m. § 3 Abs. 1 UmwG als übertragender Rechtsträger nahezu alle Rechtsformen in Betracht kommen, muss nach § 16 UmwStG der übertragende Rechtsträger eine Körperschaft sein. Sie braucht nicht Kapitalgesellschaft zu sein, sondern kann z. B. auch die Rechtsform eines eingetragenen Vereins haben. Auch als übernehmender Rechtsträger sind im Rahmen des § 16 UmwStG nicht alle Rechtsformen geeignet, sondern nur eine Personengesellschaft. Nach § 3 Abs. 1 UmwG sind dies OHG, KG und Partnerschaftsgesellschaft. Nicht möglich ist die Spaltung auf eine GbR. Übernehmende Personengesellschaft kann eine bestehende (Spaltung zur Aufnahme) oder eine neu gegründete Personengesellschaft (Spaltung zur Neugründung) sein. Natürliche Personen können an einer Auf- oder Abspaltung nicht beteiligt sein (§ 124 Abs. 1 UmwG i. V. m. § 3 Abs. 1 UmwG). Hinsichtlich der Spaltungsrichtung sind alle Spaltungsformen zulässig (Upstream-, Downstream- oder Sidestream-Spaltung).

Rz. 10 einstweilen frei

 

Rz. 11

Es fallen jedoch nicht alle Spaltungen einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft i. S. d. § 123 Abs. 1 und 2 UmwG unter § 16 UmwStG, da § 123 Abs. 1, 2 UmwStG in seinem sachlichen Anwendungsbereich weiter gefasst ist als § 16 UmwStG. Nach § 123 UmwG ist eine Auf- oder Abspaltung von "Vermögen" handelsrechtlich zulässig, und damit auch von einzelnen Wirtschaftsgütern. Dagegen gilt § 16 S. 1 UmwStG infolge der Verweisung auf § 15 Abs. 1 S. 2, 3 UmwStG nur, wenn Gegenstand der Spaltung ein Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil oder eine hundertprozentige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist.[1]

 

Rz. 12

Außerdem gilt § 16 UmwStG nicht für die Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG. Die Ausgliederung von Vermögen einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft wird steuerlich als Einbringung behandelt und fällt unter § 24 UmwStG.[2]

 

Rz. 13

An einer Auf- oder Abspaltung können handelsrechtlich nach § 1 UmwG nur Rechtsträger mit Sitz im Inland beteiligt sein. Dies gilt sowohl für den übertragenden als auch für den übernehmenden Rechtsträger. Handelsrechtlich sind grenzüberschreitende Umwandlungen nach § 122a UmwG nur in der Form der Verschmelzungen zulässig, nicht als Spaltungen.[3] Das UmwStG eröffnet die Möglichkeit steuerneutraler Umwandlungen zwar auch für grenzüberschreitende Umwandlungen innerhalb der EU (§ 1 Abs. 2 UmwStG) und zukünftig ggf. auch unter Drittstaatenbeteiligung.[4]  Da aber Voraussetzung eine handelsrechtlich wirksame Umwandlung ist, sind §§ 15, 16 UmwStG insofern bislang nur anwendbar, wenn die Spaltung nicht nach deutschem Handelsrecht erfolgt, die umgewandelten Rechtsträger also im Ausland ansässig sind, und die ausländischen Regelungen denen einer deutschen Spaltung vergleichbar sind.[5] Eine grenzüberschreitende Spaltung einer im Inland ansässigen Körperschaft auf eine ausländische Personengesellschaft stellt daher steuerlich eine gewinnrealisierende Vermögensübertragung dar.

 

Rz. 14

Zur handelsrechtlichen Systematik i.Ü. vgl. § 15 UmwStG Rz. 14ff.

Rz. 15 – 17 einstweilen frei

[3] Vgl. aber zur geplanten Ermöglichung grenzüberschreitender Spaltungen § 15 UmwStG Rz. 3.
[4] Vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 19.4.2021, BT-Drs. 19/28656, Art. 3.

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