Rz. 105

Der Grundsatz, dass funktional wesentliche Betriebsgrundlagen bzw. nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zuordenbare Betriebsgrundlagen notwendig zu dem Teilbetrieb gehören und daher von der Sonderrechtsnachfolge erfasst werden müssen, hat insbesondere bei Grundstücken sehr restriktive Auswirkungen. Nach der Rspr. ist ein Grundstück für den Betrieb wesentlich, wenn "es die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit bildet und es dem Unternehmen ermöglicht, seinen Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben." Daher ist grundsätzlich jedes vom Betrieb genutzte Grundstück als funktional wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen, es sei denn, dass es nur von geringer wirtschaftlicher Bedeutung für den Betrieb ist.[1] Grundstücke des Anlagevermögens sind daher i. d. R. als wesentliche Betriebsgrundlagen einzuordnen. Für Grundstücke des Umlaufvermögens käme m. E. nur eine Einordnung als wirtschaftlich zuordenbares Wirtschaftsgut in Betracht. Wird ein Grundstück von mehreren Teilbetrieben genutzt, muss es grundsätzlich real geteilt und die Teile dem jeweiligen Teilbetrieb zugeordnet werden. Nach Ansicht der Finanzverwaltung reicht es – abweichend von der grundsätzlichen Maßgeblichkeit des steuerlichen Übertragungsstichtages – aus, wenn die Teilung bis zur Fassung des Spaltungsbeschlusses erfolgt.[2] Die Finanzverwaltung lässt im Billigkeitswege eine rein ideelle Teilung (d. h. Bruchteilseigentum nach § 1008 BGB) zu, wenn die reale Teilung des Grundstücks "nicht zumutbar" ist. Die ideele Teilung soll "unmittelbar nach der Spaltung" und im Verhältnis der tatsächlichen Nutzung erfolgen.[3]

Zeitlich ist damit m. E. ein enger Zusammenhang zur Handelsregistereintragung erforderlich. Empfehlenswert ist die Vereinbarung von Miteigentum bereits im Spaltungsvertrag.

Rz. 106 – 108 einstweilen frei

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