Rz. 30

Gem. § 13 Abs. 2 UmwStG darf jeder Anteilseigner auf Antrag (Rz. 35ff.) den Buchwert (bzw. bei Privatvermögen die Anschaffungskosten) seiner untergehenden Anteile (Rz. 31) als Anschaffungskosten seiner Anteile an der übernehmenden Körperschaft fortführen und damit seinen "Anteilstausch" ohne Gewinnrealisierung abwickeln, wenn alternativ die Voraussetzungen von Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen (Rz. 41ff.). Dadurch "springen" die in den untergehenden Anteilen ruhenden stillen Reserven auf die Anteile an der übernehmenden Körperschaft über und es gilt die sog. "Fußstapfentheorie".

 

Rz. 31

Buchwert ist gem. § 1 Abs. 5 Nr. 4 UmwStG – modifiziert für Zwecke des § 13 UmwStG – der Wert, der sich nach den steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften in einer für den "Anteilstausch"-Stichtag (= Verschmelzungszeitpunkt, Rz. 20) aufzustellenden Steuerbilanz ergibt oder ergäbe.[1] Eine Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG) kann, eine Wertaufholung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG) muss bei Vorliegen der Voraussetzungen zu diesem Stichtag vorgenommen werden.[2]

Werden die untergehenden Anteile im Privatvermögen gehalten, sind stattdessen deren Anschaffungskosten maßgeblich (§ 13 Abs. 2 S. 3 UmwStG).

 

Rz. 32

Anders als bei § 11 Abs. 2 UmwStG ist ein Zwischenwertansatz unzulässig.[3] Das Wahlrecht kann auch ausgeübt werden, wenn der Buchwert über dem gemeinen Wert liegt.[4] Zu einer möglichen praktischen Relevanz Rz. 42.

 

Rz. 33

Das Wahlrecht ist vom Wertansatz der übergehenden Wirtschaftsgüter nach § 11 UmwStG unabhängig.[5] § 13 Abs. 2 UmwStG gilt daher z. B. auch, wenn die übernehmende Körperschaft KSt-befreit ist.

 

Rz. 34

Das Wahlrecht kann der unbeschränkt stpfl. (inl.) Anteilseigner ebenso ausüben wie der (ausl.) Anteilseigner, der entweder mit den untergehenden Anteilen bereits beschränkt stpfl. war oder – m. E. zutreffend – es mit den Anteilen an der übernehmenden Körperschaft erstmals wird (weiter Rz. 13, Rz. 42). Zur möglicherweise ohnehin bestehenden vollen Steuerfreiheit beim körperschaftlichen ausl. Anteilseigner Rz. 28.

 

Rz. 35

Der Anteilseigner kann das Wahlrecht nur einheitlich für seine gesamte Beteiligung an der übertragenden Körperschaft ausüben, bei mehreren Anteilseignern aber unabhängig von den anderen.[6]

[1] Dötsch/Werner, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 13 UmwStG Rz. 35; Neumann, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 13 UmwStG Rz. 53; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 13 UmwStG Rz. 35.
[2] Edelmann, in Kraft/Edelmann/Bron, UmwStG, 2. Aufl. 2019, § 13 UmwStG Rz. 105; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 13 UmwStG Rz. 35.
[4] S.a. Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 13 UmwStG Rz. 35; bei § 11 Abs. 2 UmwStG umstritten, s. § 11 UmwStG Rz. 171.
[6] Neumann, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 13 UmwStG Rz. 58; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 13 UmwStG Rz. 32; a. A. zur Einheitlichkeit Schießl, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 13 UmwStG Rz. 15.12.

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