Rz. 111

Bei der Verschmelzung einer Unterstützungskasse ist der laufende Gewinn der übernehmenden Körperschaft des Wj., in das der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, um die von ihr oder ihren Rechtsvorgängern an die Unterstützungskasse geleisteten Zuwendungen i. S. d. § 4d EStG zu erhöhen (§§ 12 Abs. 3, 4 Abs. 2 S. 4 UmwStG). Die Vorschrift soll einen doppelten Betriebsausgabenabzug bei Verschmelzung auf das Trägerunternehmen verhindern.[1] Der hinzugerechnete Betrag erhöht den Buchwert der Anteile an der Unterstützungskasse (§§ 12 Abs. 3, 4 Abs. 2 S. 5 UmwStG).

Zu Einzelheiten wird auf § 4 UmwStG Rz. 123f. verwiesen.

Rz. 112-116 einstweilen frei

[1] Zur Kritik Rödder, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 12 UmwStG Rz. 352.

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